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Satzung über die Verwaltung des
Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg

vom 19. September 1958

(ABl. 1958, S. 333), zuletzt geändert am 23. Juni 1994 (ABl. 1994, S. 419)

In Ausübung des in Unserem oberhirtlichen Amte liegenden Rechtes zur freien und selbständigen Regelung der kirchlichen Angelegenheiten Unserer Erzdiözese verordnen Wir, was folgt:
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§ 1

Die Vermögensangelegenheiten der katholischen Kirche im Erzbistum Freiburg sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden vom Erzbischof (Ordinarius) selbständig geordnet und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verwaltet.
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§ 2

Das dem Erzbistum gewidmete Vermögen der Erzdiözese Freiburg, badischen Anteils, sowie das übrige allgemeine Vermögen werden vom Erzbischof verwaltet.
Zu dem dem Erzbistum gewidmeten Vermögen gehört insbesondere das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhles, des Erzbischöflichen Seminarfonds, der Erzbischof-Hermann-Stiftung, der Erzbischöflichen Stipendienstiftungen sowie das Korporationsvermögen der römisch-katholischen Kirche in der Erzdiözese Freiburg, badischen Anteils (Erträgnis der Allgemeinen Kirchensteuer).
Das Vermögen der Domkirche mit der Domfabrik wird vom Erzbischof zusammen mit dem Metropolitankapitel verwaltet. Das Vermögen der Münsterfabrik wird vom Pfarrvorstand des Münsters (Dompfarrer) verwaltet.
Zu dem übrigen allgemeinen Vermögen der Erzdiözese gehört unter anderem das Vermögen der allgemeinen Fonde, Anstalten und Kassen, insbesondere die Allgemeine Katholische Kirchenkasse, die Katholische Interkalarkasse, die Pfälzer Katholische Kirchenschaffnei, der Bruchsaler Geistliche Seminarfond, der Breisgauer Katholische Religionsfond, der Breisacher Präsenzfond, der Pensionsfond der Priester der Erzdiözese Freiburg, badischen Anteils, die Katholische Pfarrpfründekasse.
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§ 3

Das Vermögen des Metropolitankapitels, des Erzbischöflichen Interkalarfonds, des Erzbischof-Bernard-Fonds und der Schätzlerschen Stipendienstiftung wird vom Metropolitankapitel verwaltet.
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§ 4

Das Vermögen der Stadt- und Landkapitel wird vom Dekan, dem Kammerer und den Definitoren sowie der Kapitelskonferenz verwaltet.
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§ 5

Die Pfründen werden von ihren Inhabern verwaltet. Das Vermögen der erledigten Pfründen verwaltet der Pfarradministrator. Das Vermögen anderer erledigter Pfründen seines Pfarrbezirks (Kaplaneien und Vikarien) verwaltet der Pfarrer oder Pfarradministrator.
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§ 6

(aufgehoben)
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§ 7

Die dem Ordinarius zustehenden Rechte übt der Erzbischof oder der Generalvikar als sein Vertreter und bei Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles der Diözesanadministrator aus.
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§ 8

Die Verwaltung in den Fällen der §§ 2, 3 und 5 umfasst auch die Befugnis zur Rechtsvertretung des verwalteten Vermögens, soweit dieselbe nicht durch Erzbischöfliche Verordnung eingeschränkt wird.
Die Kapitel (§ 4) werden gerichtlich und außergerichtlich durch den Dekan vertreten.
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§ 9

Für die Verwaltung des gesamten katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg sind die vom Erzbischof erlassenen oder zu erlassenden Richtlinien maßgebend und rechtsverbindlich. Alles Nähere zur Durchführung dieser Satzung wird durch Verordnung des Erzbischofs geregelt.
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§ 10

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg, badischen Anteils, vom 27. Februar 1934 sowie die bisherigen von der Kirche erlassenen oder genehmigten Vorschriften über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens insoweit außer Kraft, als sie mit dieser Satzung in Widerspruch stehen.
Die Vorschriften des staatlichen Landes- und Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 mit den dazu ergangenen Änderungen sowie des staatlichen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 und der Vollzugsverordnungen zu diesen Gesetzen bleiben unberührt.