Erzbistum Freiburg
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Regelung über die Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Dienstfahrrads [Anlage 3c zur AVO]

(VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 20.12.2021, ABl. 2021, S. 268,
geändert durch VO vom 27.04.2026, ABI 2026, S. 250)

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§ 1
Anspruch

Die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit noch für mindestens 36 Kalendermonate fortbesteht, haben nach der Probezeit Anspruch auf Gehaltsumwandlung für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Gehaltsumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstgeber den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen. Der Anspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Entgelt besteht.
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§ 2
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bleibt das Entgelt, das sich ohne die Gehaltsumwandlung ergeben würde.
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§ 3
Umwandelbare Gehaltsbestandteile

( 1 ) Gehaltsumwandlung im Sinne des § 1 liegt vor, wenn künftige, d.h. noch nicht entstandene Gehaltsansprüche nicht als „Barlohn“ an die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer ausgezahlt bzw. überwiesen werden, sondern für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wertgleich umgewandelt werden. Umgewandelt werden können auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers künftige Ansprüche auf laufendes Gehalt.
( 2 ) Der Umwandlungsbetrag ist für die Laufzeit des Leasingvertrags (36 Monate) verbindlich. Die Verpflichtung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Übernahme der Leasingraten besteht auch in Zeiten ohne Gehaltsanspruch oder bei reduzierten Gehaltsansprüchen.
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§ 4
Versicherung

Der monatliche Beitrag für die Versicherung, die der Leasinggeber als Mindestversicherung verlangt, wird vom Dienstgeber übernommen. Satz 1 gilt für Leasingverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden sowie für Leasingverträge, die ab dem 1. April 2026 abgeschlossen werden. Für Leasingverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 abgeschlossen wurden/werden, wird der monatliche Beitrag für die Mindestversicherung gemäß Satz 1 ab dem 1. April 2026 vom Dienstgeber übernommen.
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§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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