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Regelung über die Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Dienstfahrrads [Anlage 3c zur AVO]

(VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 20.12.2021, ABl. 2021, S. 268)

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§ 1
Anspruch

Die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit noch für mindestens 36 Kalendermonate fortbesteht, haben nach der Probezeit Anspruch auf Gehaltsumwandlung für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Gehaltsumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstgeber den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen. Der Anspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Entgelt besteht.
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§ 2
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bleibt das Entgelt, das sich ohne die Gehaltsumwandlung ergeben würde.
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§ 3
Umwandelbare Gehaltsbestandteile

( 1 ) Gehaltsumwandlung im Sinne des § 1 liegt vor, wenn künftige, d.h. noch nicht entstandene Gehaltsansprüche nicht als „Barlohn“ an die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer ausgezahlt bzw. überwiesen werden, sondern für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wertgleich umgewandelt werden. Umgewandelt werden können auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers künftige Ansprüche auf laufendes Gehalt.
( 2 ) Der Umwandlungsbetrag ist für die Laufzeit des Leasingvertrags (36 Monate) verbindlich. Die Verpflichtung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Übernahme der Leasingraten besteht auch in Zeiten ohne Gehaltsanspruch oder bei reduzierten Gehaltsansprüchen.
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§ 4
Versicherung

Der monatliche Beitrag für die Versicherung, die der Leasinggeber als Mindestversicherung verlangt, wird vom Dienstgeber übernommen. Satz 1 gilt für Leasingverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden.
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§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.