Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Dienstordnung für Lehrkräfte mit Versorgungszusage [Anl. 4e zur AVO]
(VO vom 14. April 2005, ABl. 2005, S. 65,
geändert durch VO vom
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
29. November 2012, ABl. 2012, S. 415)
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Ordnung gilt für die von der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg auf unbestimmte Zeit angestellten Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung findet und die das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die im Übrigen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen.
2Für Lehrkräfte, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. 3Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
####§ 2
Versorgungszusage, Schriftform
1Die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg gewährt den Lehrkräften, welche in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, Versorgungsleistungen nach den für die Kirchenbeamten des Erzbistums Freiburg geltenden Vorschriften auf der Grundlage einer Versorgungszusage. 2Die Versorgungszusage ist schriftlich auszufertigen und der Lehrkraft gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 3Sie bedarf der Annahme durch die Lehrkraft. 4Die Schulstiftung kann für die Annahme der Versorgungszusage eine Frist bestimmen.
####§ 3
Anwendung der AVO
Auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte mit Versorgungszusage findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nachstehend keine besonderen Regelungen trifft.
####§ 4
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) 1Die für die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen finden auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte mit Versorgungszusage nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend Anwendung; § 26 KBO (Beihilfe) findet keine Anwendung.
2Ferner finden keine Anwendung die §§ 84 bis 98 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW – Trennung der Alterssicherungssysteme). 3Im Fall, dass die Versorgungszusage endet und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind, findet eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt.
(2) Das sich aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 jeweils ergebende lohnsteuerpflichtige Bruttoentgelt wird um 7 vom Hundert gemindert.
(3) Bei der Ermittlung der nach § 19 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleibt die nach Absatz 2 vorgenommene Minderung des lohnsteuerpflichtigen Bruttoentgelts unberücksichtigt.
(4) Folgende Bestimmungen der AVO finden keine Anwendung:
- aus Abschnitt IV (Eingruppierung, Entgelt, sonstige Leistungen) die §§ 17 bis 26 sowie 30 und 31
- aus Abschnitt VI § 35 (Befristete Arbeitsverträge) sowie
- die Anlage 3a zur AVO (Regelung über die Entgeltumwandlung).
§ 5
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 14. April 2005 in Kraft.
(2) Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis die AVO keine Anwendung findet, die jedoch im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten eine Versorgungszusage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anwendung der AVO im Arbeitsvertrag vereinbart wird.
(3) Lehrkräfte, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieser Ordnung in deren Geltungsbereich (§ 1) fallen, erhalten das Angebot einer Versorgungszusage nach § 2 bis spätestens 31. Juli 2005.