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Erzbistum Freiburg

Nr. 137Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
vom 31. März 2022

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 31. März 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
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I. Änderungen in § 4 AT AVR

§ 4 Absatz 3 des Allgemeinen Teils der AVR wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses.“
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II. Inkrafttreten

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 11/2022 am 20. Juni 2022 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juni 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 138Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023

Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2022/2023
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich auf die Erhöhung der Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2022/2023 verständigt.
Die Träger und die Fachkräfte in den Einrichtungen gewährleisten auch in angespannten Zeiten der Pandemie und des Krieges in der Ukraine ein möglichst bedarfsorientiertes und qualitativ beachtliches Angebot der Frühkindlichen Bildung und Betreuung. Damit leisten sie einen essenziellen Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilisierung in der anhaltenden Krisenzeit. Die Sicherstellung dieses Angebots beansprucht die Träger jedoch nicht nur in einem hohen Maße organisatorisch, sondern schlägt besonders durch die hohe Inflationsrate, die sich auf die Investitions- und Sachkosten auswirkt, aber auch durch steigende Personalkosten finanziell zu Buche.
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen haben sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, bei ihrer gemeinsamen Empfehlung zur Fortschreibung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023 die benannten Kostensteigerungen zumindest teilweise zu berücksichtigen und empfehlen eine Erhöhung der Elternbeiträge pauschal um 3,9 Prozent.
Mit dieser Empfehlung bleibt die Steigerung erneut bewusst hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so sowohl den Auswirkungen der anhaltenden Krisen auf die Einrichtungen (mit Fachkräftemangel und Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) als auch den Elternhäusern gegenüber gerecht zu werden. Das angestrebte Ziel der unterzeichnenden Verbände in Baden-Württemberg bleibt ein Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung.
Für das Kindergartenjahr 2022/2023 werden daher folgende Beitragssätze empfohlen:
1.
Beitragssätze für Regelgruppen
Kindergartenjahr 2022/2023
12 Monate
11 Monate*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
127 €
139 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren
99 €
108 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren
66 €
72 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren
22 €
24 €
2.
Beitragssätze für Krippen
Kindergartenjahr 2022/2023
12 Monate
11 Monate*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
376 €
410 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren
279 €
304 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren
189 €
206 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren
75 €
82 €
* Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbetrag entsprechend umgerechnet.
** Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.
3.
Elternbeiträge bei verlängerten Öffnungszeiten/Halbtagsgruppen, Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen
Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/empfohlenen Beträge ein Zuschlag von bis zu 25 %, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 % gerechtfertigt sein.
Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter 3 Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.
Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern in eine Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit).
Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.
4.
Sonstige Angebotsformen
Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Ganztagesbetreuung) erfolgt wie bisher keine abgestimmte Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge.
Für die Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sprechen wir weiterhin Beitragsempfehlungen für Ganztagesbetreuung dahingehend aus, dass die Beitragssätze der Krippengruppen, siehe Ziffer 2, entsprechend Anwendung finden.
5.
Staffelung der Elternbeiträge
Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
Bei der Staffelung wird analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2011, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) auf den Familienhaushalt abgehoben.
Sogenannte Zählkinder sind daher nur zu berücksichtigen, wenn Sie überwiegend dem Familienhaushalt des Elternbeitragszahlers angehören.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
6.
Sonstiges
Wenn in den Einrichtungen Verpflegung gereicht wird, sind die Elternbeiträge um einen kostendeckenden Verpflegungsbeitrag zu erhöhen. Dabei ist nicht von einer Vollkostenberechnung auszugehen.
Der Elternbeitrag dient der Finanzierung der gesamten Betriebskosten, somit auch der Aufwendungen für Spiel-, Beschäftigungs-, Gebrauchsmaterial und Ähnlichem. Somit dürfen neben dem Elternbeitrag keine weiteren regelmäßigen Umlagen wie Tee, Wäsche oder Spielgeld erhoben werden.
Nach wie vor werden Fehlbeträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht zu Lasten des Ausgleichstocks übernommen.
Es empfiehlt sich, bei Abweichung der Empfehlungen eine einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge innerhalb aller Träger eines Einzugsgebietes anzustreben.

Nr. 139Tagung der Kirchensteuervertretung

Am 8. Juli 2022 findet die Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg statt.
Diese beginnt um 9:30 Uhr mit einer Eucharistiefeier im Freiburger Münster Unserer Lieben Frau.
Sitzungsbeginn der Abschlusssitzung ist um 10:30 Uhr im Stadthotel Freiburg (Karlstraße 7, 79104 Freiburg).
Hierfür ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
TOP 1
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 10. und 11. Dezember 2021
TOP 3
Informationen zur Kirchensteuerentwicklung und Haushaltsvollzug
TOP 4
Information zum Ergebnis des Umlaufbeschlusses zur wiederkehrenden Beschaffung
TOP 5
Umlaufbeschluss Ukrainefonds
TOP 6
Eckpunkte zum Entwurf eines Sonderbaubauprogramms des Bauförderfonds
für innovative und zukunftsweisende Projekte
TOP 7
Verschiedenes
Das voraussichtliche Sitzungsende wird gegen 12:30 Uhr sein.
Die konstituierende Sitzung der Kirchensteuervertretung beginnt um 13:30 Uhr.
Hierfür ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
TOP 1
Eröffnung der Sitzung
TOP 2
Feststellung der Anwesenheit und Verpflichtung der Mitglieder
TOP 3
Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4
A) Wahl Vorsitz der Kirchensteuervertretung
B) Wahl stellvertretender Vorsitz
TOP 5
Wahl Schriftführung
TOP 6
Wahl Kirchensteuerausschuss
TOP 7
Wahl Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 8
Information zum aktuellen Haushaltsvollzug
TOP 9
Information zum bisherigen Stand der Beratung von einzelnen Themen
TOP 10
Termine 2022 und Hinweis Kommunikation per E-Mail/Einladungsversand
TOP 11
Verschiedenes
Das voraussichtliche Sitzungsende wird gegen 16:30 Uhr sein.
Zur organisatorischen Vorbereitung bitten wir um schriftliche Anmeldung zur Sitzung über die Geschäftsstelle der Kirchensteuervertretung:
Geschäftsstelle Kirchensteuervertretung
Anna-Lena Lamb
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
E-Mail:
anna-lena.lamb@ordinariat-freiburg.de
Telefon:
0761 2188-856

Nr. 140Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes Freiburg

Die Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes Freiburg findet am Samstag, den 5. November, ab 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Katholischen Akademie, Wintererstraße 1 in 79104 Freiburg statt.
Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiterin bzw. Dekanatschorleiter, Dekanatsvorsitzende bzw. Dekanatsvorsitzender) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariates an.
Auf der Tagesordnung stehen die Entgegennahme des Berichts des stellvertretenden Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes seit der letzten Generalversammlung, die Entlastung des Diözesanpräsidiums sowie Wahlen gemäß der Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes.

Nr. 141Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Die Kommission für allgemeine Verwaltung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat folgende Orientierungshilfe veröffentlicht:
Orientierungshilfe Dezentrales Arbeiten

Personalmeldungen

Nr. 142Im Herrn verschieden

8. Juni:
Professor Dr. theol. Dr. h.c. Bernhard Casper, Wittnau, † in Wittnau


Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 13 - 1. Juli 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich