.
Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 99Aufruf zur Katholikentagskollekte 2022

Liebe Schwestern und Brüder!
"leben teilen" so lautet das Leitwort des 102. Deutschen Katholikentages, der vom 25. bis 29. Mai 2022 in Stuttgart stattfindet.
„leben teilen“ – Unser Leben, gerade als Christinnen und Christen, ist auf Solidarität angelegt. Das drückt das diesjährige Motto des 102. Katholikentags aus. Teilen – das können nur wir Menschen. Wohin wir auch schauen, erkennen wir, wie lebenswichtig und oft genug lebensnotwendig es sein kann, materielle Dinge oder unsere Zuwendung, unsere Zeit oder unser Wissen mit andern zu teilen. Dieses Leben-Teilen hat uns Jesus vorgemacht. Wie kein anderer hat er gezeigt, was es heißt, das Leben, die Liebe, die Fürsorge mit anderen zu teilen.
Trotz aller Krisen in Kirche und Gesellschaft wird auch dieser Katholikentag Ausdruck der Vitalität unseres kirchlichen Lebens sein: nachdenklich und fröhlich, fromm und politisch zugleich. Katholikentage sind wichtige Orte der Begegnung über die Grenzen von Pfarreien und Bistümern hinaus. Sie bieten Gelegenheit zum Austausch mit anderen gesellschaftlichen Akteuren aus Politik und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Sie fördern den ökumenischen Dialog und den Austausch mit anderen Religionsgemeinschaften. Katholikentage sind eine Chance, ein Stück des eigenen Lebens mit anderen zu teilen: in Gottesdiensten, in Diskussionen und Gesprächskreisen, bei großen Versammlungen und im persönlichen Gespräch. Die Themen, die uns in unserer Kirche derzeit bewegen, kommen dabei ebenso zur Sprache wie die großen Herausforderungen, vor denen wir als Gesellschaft und als internationale Gemeinschaft stehen.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens schon eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Stuttgart dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag ein Zeugnis für unseren Glauben werden kann.
Für das Erzbistum Freiburg
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf zur Katholikentagskollekte am 22. Mai 2022 wurde am 25. April 2022 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 15. Mai 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese Freiburg finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021).
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Erzbistum Freiburg

Nr. 100Aufhebung des Dekrets über die Errichtung einer Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen für die Erzdiözese Freiburg

Das Dekret über die Errichtung einer Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen für die Erzdiözese Freiburg vom 20. Dezember 2017 (ABl. S. 154) wird mit Wirkung vom 1. März 2022 aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 25. April 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 101Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der AVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
###

Artikel I
Änderung der AVO

#
Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2021 (ABl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei Beschäftigten, welche in einer Einrichtung beschäftigt sind, bei denen eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde, die auch eine mögliche Verhaltens- und Leistungskontrolle regelt, gilt diese Dienstvereinbarung uneingeschränkt.
Bei Beschäftigten, welche in einer Einrichtung ohne Mitarbeitervertretung oder in einer Einrichtung beschäftigt sind, in der keine Dienstvereinbarung nach Satz 1 besteht, gilt Folgendes: Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus den folgenden Sätzen etwas anderes ergibt. Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Beschäftigten und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist. Die Einschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Vertrags- und Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.“
2.
§ 35 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft. Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.“
  2. Nach der Absatzbezeichnung „(3)“ wird eine Fußnote eingefügt. Diese Fußnote lautet wie folgt:
    „Diese Regelung beruht auf der ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019.“
  3. In Absatz 3 Satz 4 wird nach dem Wort „maßgebend“ eine weitere Fußnote eingefügt. Diese Fußnote lautet wie folgt:
    „Wenn der staatliche Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft, tritt Absatz 3 spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Neuregelung außer Kraft.“
3.
Nach § 43 werden die Anlagen zur AVO wie folgt geändert:
a)
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5:
  1. Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
  2. Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes
  3. Regelung für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten“
b)
Bei Anlage 7 wird Buchstabe „g) Verordnung zur Inkraftsetzung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen der Informations- und Kommunikationstechnik vom 26. März 1991“ aufgehoben.
#

Artikel II
Änderung der Anlage 5c zur AVO

#
Die Anlage 5c zur AVO (Regelung für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher) vom 27. April 2012 (ABl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (ABl. S. 190), wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten (Anlage 5c zur AVO)“
2.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzieher“ die Worte „und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten“ eingefügt.
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
a) zur Erzieherin/zum Erzieher
bis 31. März 2021
ab 1. April 2021
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.140,69 Euro
1.165,69 Euro
1.190,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.202,07 Euro
1.227,07 Euro
1.252,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.303,38 Euro
1.328,38 Euro
1.353,38 Euro
b) zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.148,54 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.207,75 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.305,47 Euro“
#

Artikel III
Änderung der Anlage 7e zur AVO

#
Die Anlage 7e zur AVO vom 8. Dezember 2011 (ABl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 363) wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2,5 v. H.“ durch die Angabe „4 v. H.“ ersetzt.
2.
In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ und die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2031“ ersetzt.
#

Artikel IV
Aufhebung der Anlage 7g zur AVO

#
Die Anlage 7g zur AVO (Verordnung zur Inkraftsetzung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen der Informations- und Kommunikationstechnik vom 26. März 1991) wird aufgehoben.
#

Artikel V
Änderung der Anlage 9 zur AVO

#
Die Anlage 9 zur AVO (Sonderregelung für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1a IfSG) vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 363) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.“
#

Artikel VI
Inkrafttreten, Schlussvorschriften

#
( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 2 mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel V mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel III am 1. Mai 2022 in Kraft.
( 5 ) Abweichend von Artikel VI Ziffer 2 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung der AVO vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 363) sowie von Artikel II der Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung der AVO vom 11. Februar 2021 (ABl. S. 17) wird die Befristung des § 34 Absatz 4a AVO sowie der Anlage 9 zur AVO über den 31. März 2022 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2023 verlängert.
( 6 ) Absatz 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. April 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 102Zwölfte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende Zwölfte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften erlassen:
###

Artikel I
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO –

#
Die Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO – vom 27. April 2012 (ABl. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (ABl. S. 128), wird wie folgt geändert:
Abweichend von Artikel II der Achten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2020 (ABl. S. 412) sowie von Artikel II der Zehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 2021 (ABl. S. 17) wird die Befristung des § 6 Absatz 4a über den 31. März 2022 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2023 verlängert.
#

Artikel II
Inkrafttreten

#
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. April 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 103Teilnahme am Deutschen Katholikentag 2022 in Stuttgart

###
Der diesjährige Katholikentag findet in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2022 in Stuttgart statt. „leben teilen“ lautet das Motto des 102. Deutschen Katholikentages. Wir bitten Sie, in Ihrer Gemeinde und in den Verbänden für den Katholikentag zu werben und mit einer Gruppe nach Stuttgart zu kommen.
Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben aus Anlass der Teilnahme am 102. Deutschen Katholikentag in Stuttgart in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2022 Anspruch auf eine Freistellung bis zu zwei Tagen (vgl. § 34 Absatz 6 Satz 2 AVO: Zur Teilnahme an Katholikentagen erhalten Beschäftigte, soweit dringende dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen, Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts bzw. § 6 Absatz 6 Satz 2 KAzUVO). Die Kirchengemeinden und kirchlichen Dienststellen werden ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages hiernach zu verfahren.
Religionslehrkräften im Dienst der Erzdiözese Freiburg wird die Arbeitsbefreiung gemäß § 10 der Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht von der Schulleitung erteilt. Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme am Katholikentag beurlaubt werden (vgl. Kultus und Unterricht 1985, S. 299: „Das Ministerium für Kultus und Sport empfiehlt, Lehrer und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag jeweils zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.“). Den Trägern Kath. freier Schulen wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
Kontaktadresse:
Geschäftsstelle 102. Deutscher Katholikentag Stuttgart 2022 e. V., Eberhardstr. 65, 70173 Stuttgart, Telefon: 0711 207038-40, E-Mail: info@katholikentag.de, www.katholikentag.de.
#

Personalmeldungen

Nr. 104Im Herrn verschieden

15. April:
Pfarrer i. R. Gerhard Kaiser, Heppenheim, † in Viernheim
19. April:
Diakon Peter Seubert, Wertheim, † in Wertheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 9 - 3. Mai 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich