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Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg
mit der Erzdiözese Freiburg und
mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart
(Römisch-katholische Kirchenvereinbarung
Baden-Württemberg – RkKiVBW)

vom 31. Oktober 2007

(ABl. 2008, S. 494)

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Zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, einerseits und der Erzdiözese Freiburg, vertreten durch ihren Erzbischof, sowie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch ihren Bischof, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles folgende Vereinbarung geschlossen:
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Artikel 1: Staatsleistungen

( 1 ) Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) dem Grunde nach gewährleistet.
( 2 ) Das Land zahlt der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
( 3 ) Die Gesamtleistung beträgt für die Erzdiözese Freiburg
  1. im Jahre 2007
    24.241.900 (in Worten:
    vierundzwanzigmillionenzweihunderteinundvierzigtausendneunhundert) Euro
  2. in den Jahren 2008 und 2009
    jeweils 24.621.500 (in Worten:
    vierundzwangzigmillionensechshunderteinundzwanzigtausendfünfhundert) Euro
  3. ab 1. Januar 2010
    25.527.600 (in Worten:
    fünfundzwanzigmillionenfünfhundertsiebenundzwanzigtausendsechshundert) Euro
( 4 ) Die Gesamtleistung beträgt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart
  1. als allgemeine Staatsleistungen
    1. im Jahre 2007
      24.338.100 (in Worten:
      vierundzwanzigmillionendreihundertachtunddreißigtausendeinhundert) Euro
    2. in den Jahren 2008 und 2009
      jeweils 24.719.200 (in Worten:
      vierundzwanzigmillionensiebenhundertneunzehntausendzweihundert) Euro
    3. ab 1. Januar 2010
      25.629.000 (in Worten:
      fünfundzwanzigmillionensechshundertneunundzwanzigtausend) Euro
  2. als Staatsleistung für das Wilhelmsstift in Tübingen und für die bischöflichen Konvikte in Ehingen und Rottweil
    1. im Jahre 2007
      1.057.300 (in Worten:
      einemillionsiebenundfunfzigtausenddreihundert) Euro
    2. im Jahre 2008
      1.083.700 (in Worten:
      einemilliondreiundachtzigtausendsiebenhundert) Euro
    3. im Jahre 2009
      1.105.400 (in Worten:
      einemillioneinhundertfünftausendvierhundert) Euro
    4. im Jahre 2010
      1.127.500 (in Worten:
      einemillioneinhundertsiebenundzwanzigtausendfünfhundert) Euro
    5. im Jahre 2011
      1.150.000 (in Worten:
      einemillioneinhundertfünfzigtausend) Euro
    6. ab 1. Januar 2012
      1.173.000 (in Worten:
      einemillioneinhundertdreiundsiebzigtausend) Euro
( 5 ) Unberührt bleiben die Verpflichtungen des Landes nach dem 2. Halbsatz des Schlussprotokolls zum Badischen Konkordat zu Artikel VI Absatz 5 (staatliche Baupflichten) und entsprechende Baupflichtregelungen in den ehemals württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen.
( 6 ) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1. Januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c) sowie ab 1. Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe f) entsprechend.
( 7 ) Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach den Absätzen 3 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die Kirchen ausgezahlt. Die Erzdiözese Freiburg verpflichtet sich, den daraus einzelnen Kirchenfonden und Pfründen zustehenden Anteil an diese weiterzuleiten. Eines Verwendungsnachweises bedarf es nicht.
( 8 ) Für eine Ablösung nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Artikel 2: Gebührenbefreiung für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen

Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Diözesen und ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
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Artikel 3: Parität

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.
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Artikel 4: Auslegung der Vereinbarung und Anpassung, Aufgabenübertragung

( 1 ) Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
( 2 ) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
( 3 ) Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hin.
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Artikel 5: Zustimmungserfordernisse und Inkrafttreten

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags von Baden-Württemberg sowie der Zustimmung des Heiligen Stuhles. Sie tritt in Kraft, wenn das Land Baden-Württemberg und die Apostolische Nuntiatur in Berlin im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vereinbarungsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben. Diese Noten sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Die Vereinbarung tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart bekannt gemacht.
Zu Urkund dessen ist diese Vereinbarung in dreifacher Urschrift unterzeichnet worden.
Geschehen in Stuttgart am 31. Oktober 2007
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
Günther H. Oettinger
Der Erzbischof von Freiburg
Dr. Robert Zollitsch
Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart
Dr. Gebhard Fürst
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SCHLUSSPROTOKOLL
zur Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg
und den katholischen Diözesen

Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage geschlossenen Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden:
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Zu Artikel 1

Zu Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Nr. I Buchstabe c:
Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 6) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsleistungen um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahr 2010 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 4 erhöht.
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Zu Absatz 6:
Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den (Erz-) Bischöflichen Ordinariaten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert.
Stuttgart, den 31. Oktober 2007
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Günther H. Oettinger
Der Erzbischof von Freiburg
Dr. Robert Zollitsch
Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart
Dr. Gebhard Fürst
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PROTOKOLL

Im Staatsministerium zu Stuttgart sind heute der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Günther H. Oettinger, und der Apostolische Nuntius in Deutschland, Erzbischof Dr. Jean-Claude Périsset, zusammengekommen, um die Noten zu der am 31. Oktober 2007 unterzeichneten Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart sowie dem zugehörigen Schlussprotokoll vom gleichen Tage gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung auszutauschen.
Nachdem die Bevollmächtigung des Heiligen Stuhls für den Apostolischen Nuntius und die Noten vorgelegt sowie für richtig befunden worden sind, hat der Austausch stattgefunden.
Um dies urkundlich zu bestätigen, haben der Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen in Stuttgart in zwei Urschriften am 14. Juli 2008.
Für das Land Baden-Württemberg
Günther H. Oettinger
Ministerpräsident
Für den Heiligen Stuhl
+ Dr. Jean-Claude Périsset
Apostolischer Nuntius in Deutschland