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Erste Ausführungsvorschrift zur Kirchenmeldewesenverordnung (AV1-KMVO)

vom 1. Juli 2009

(ABl. 2009, S. 58)

Zur Regelung der Zugriffsberechtigung auf das Gemeindemitgliederverzeichnis wird gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 der Kirchenmeldewesenverordnung – KMVO – in der Erzdiözese Freiburg vom 26. Januar 2007 (ABl. S. 19) die folgende Ausführungsvorschrift erlassen:
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

Diese Ausführungsvorschrift regelt die Zugriffsberechtigung auf die Gemeindemitgliederverzeichnisse in der Erzdiözese Freiburg (Zentralregister).
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§ 2
Zugriffsberechtigte Personen

( 1 ) Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind die unten aufgeführten Amtsträger berechtigt, auf personenbezogene Daten aus den Gemeindemitgliederverzeichnissen in der Erzdiözese Freiburg (Zentralregister) zuzugreifen:
  1. innerhalb des Erzbischöflichen Ordinariates:
    die Bischofsvikare, die Abteilungsleiter und die Stabsstellenleiter auf den Gesamtbestand,
  2. die Dekane, die Regionaldekane und die Leiter der Seelsorgeeinheiten auf die Gemeindemitgliederverzeichnisse ihres jeweiligen Dienstbezirks,
  3. die Pfarrer/Pfarradministratoren und die gemäß § 13 Abs. 3 KVO III bestellten Vorsitzenden der Stiftungsräte auf das Gemeindemitgliederverzeichnis ihrer Kirchengemeinde.
( 2 ) Weitere Personen können die Zugriffsberechtigung durch eine ausdrückliche Vollmacht erlangen. Die Bevollmächtigung ist der Kirchlichen Meldestelle schriftlich nachzuweisen.
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§ 3
Übermittlung von Meldedaten

( 1 ) Den Ausländischen Katholischen Missionen, Seelsorgeeinheiten und den Abteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates können personenbezogene Daten aus dem Gemeinderegister (Zentralregister) der Erzdiözese Freiburg in Listen oder Dateiformat übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
( 2 ) Zum Zweck der Abonnentenwerbung für die Bistumszeitung „das Konradsblatt“ kann der Badenia-Verlag Karlsruhe auf Grund einer Einzelfallentscheidung der zuständigen kirchlichen Stellen eine Selektion aus dem Gemeinderegister (Zentralregister) der Erzdiözese Freiburg erhalten. Übermittelt werden dürfen Vorname, Nachname, Geschlecht, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort und Pfarrbezirksnummer.
( 3 ) Für Fundraisingmaßnahmen dürfen folgende kirchliche Stellen innerhalb ihres Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereichs personenbezogene Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen aus dem Gemeindemitgliederverzeichnis (Zentralregister) der Erzdiözese Freiburg übermitteln:
  1. das Erzbistum, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Gesamtkirchengemeinden,
  2. der Diözesan-Caritasverband, seine Untergliederungen und seine Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  3. die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, diözesanen Werke, Einrichtungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
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§ 4
Anträge

( 1 ) Soweit die Übermittlung von Meldedaten nach dieser Vorschrift zulässig ist, ist bei der Kirchlichen Meldestelle schriftlich ein Antrag zu stellen. Handelt es sich dabei um eine Fundraisingmaßnahme, ist der Vordruck „Antrag auf Übermittlung von Meldedaten für Zwecke des Fundraisings“ in der Anlage zu dieser Ausführungsvorschrift1# zu verwenden.
( 2 ) Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der gewünschten Übermittlung der Daten bei der Kirchlichen Meldestelle eingegangen sein.
( 3 ) Ein Anspruch auf Übermittlung besteht nicht.
( 4 ) Die Kirchliche Meldestelle kann die Nutzung der übermittelten Meldedaten zeitlich einschränken oder in ihrer Verwendbarkeit beschränken. Die übermittelten Daten sind im Regelfall bei Maßnahmen des Fundraisings nur einmal für die geplante Maßnahme zu nutzen.
Wird dem Antrag entsprochen, dürfen übermittelt werden:
  • Vorname, Familienname, Doktorgrad, Personenkennzeichen und Familiennummer
  • Tag der Geburt, Geschlecht, Nationalität
  • gegenwärtige Anschrift
  • Familienstand und Zahl der minderjährigen Kinder
  • Konfession, Religion
  • Kirchengemeindekennzeichen und Sperrvermerke.
( 5 ) Personenbezogene Daten, die mit einem sogenannten harten Sperrvermerk versehen sind, dürfen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Fundraisings nicht übermittelt werden.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

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1 ↑ Nicht abgedruckt.