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Hirtenbrief des Erzbischofs

Nr. 46Fastenhirtenbrief 2022

Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Fastenhirtenbrief 2022 des Herrn Erzbischofs Stephan Burger beigefügt. Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 6. März 2022, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk und Fernsehen: Samstag, 5. März 2022, 18:00 Uhr.
Der Fastenhirtenbrief kann auf unserem Internetportal nach der Sperrfrist unter folgendem Link als Datei abgerufen werden: www.ebfr.de/fastenhirtenbrief_2022

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 47Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den
Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2022)

Liebe Schwestern und Brüder,
am Palmsonntag schauen die katholischen Christen auf Jerusalem, die „Stadt des Friedens“, und auf das Heilige Land, die Heimat Jesu. Oft aber bieten sich uns keine Bilder des Friedens, sondern Eindrücke zerrissener Gesellschaften, religiöser Spannungen, von Terroranschlägen und Krieg. Dennoch lassen sich Pilger aus aller Welt dort vom irdischen Lebensweg Jesu berühren, insbesondere von seinem Ausruf beim Einzug in Jerusalem: „Wenn doch auch du an diesem Tag erkannt hättest, was Frieden bringt“ (Lk 19,42). So zeigt sich in Jerusalem, der heiligen Stadt dreier Religionen, die Sehnsucht nach Frieden.
Seit knapp 2.000 Jahren lebt im Heiligen Land eine kleine christliche Gemeinschaft. Unter schwierigen Bedingungen versucht sie, die Frohe Botschaft vom Frieden zu leben. Sie setzt sich für Versöhnung und ein friedliches Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen ein. Christliche Schulen und Begegnungsstätten bemühen sich um interreligiöse Friedenserziehung. Kinder aus sozial schwachen Familien, die kaum staatliche Hilfe erhalten, Menschen mit Behinderung, chronisch Kranke und Migranten – darunter viele Frauen – finden Aufnahme in christlichen Einrichtungen.
Viele Pilger haben auf ihren Reisen solche Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen sowie gemeinnützige Projekte kennengelernt und durch Spenden unterstützt. Infolge der Corona-Pandemie sind die Einnahmen jedoch nun schon zwei Jahre lang fast vollständig ausgeblieben. Um ihre sozialen, karitativen und interreligiösen Angebote aufrechterhalten zu können, ist die Kirche im Heiligen Land deshalb mehr denn je auf unsere Verbundenheit und Hilfe angewiesen – damit der sehnsüchtig erhoffte Friede bei immer mehr Menschen Einzug halten kann.
Liebe Schwestern und Brüder, seit vielen Jahren vermitteln der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und die Deutsche Franziskanerprovinz unverzichtbare Hilfe für die Kirchen vor Ort. Die Kollekte in den Palmsonntagsgottesdiensten ist für diese beiden Organisationen bestimmt, die damit christliche Einrichtungen und Projekte im Heiligen Land unterstützen. Wir bitten Sie um Ihr Gebet und um eine großzügige Spende für diese Brückenbauer des Friedens. Dafür sagen wir Ihnen herzlichen Dank.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger

Der vorstehende Aufruf wurde am 23. September 2021 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 10. April 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Telefon: 0221 9950650, palmsonntagskollekte@dvhl.de, wird an die Pfarrgemeinden Plakate für den Aushang und Textvorschläge für die Ankündigung der Kollekte versenden.
Weitere Informationen unter www.dvhl.de/palmsonntagskollekte.
Die Seelsorger werden gebeten, auch die Mitgliedschaft im Deutschen Verein vom Heiligen Lande zu empfehlen.

Erzbistum Freiburg

Nr. 48Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 12. Oktober 2021

Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 12. Oktober 2021 folgenden Beschluss gefasst:
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I. Übernahme der ab dem 1. August 2021 beschlossenen mittleren Werte

Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 7. Oktober 2021 zu den Änderungen in der Anlage 7 zu den AVR wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte zur Entgelt- und Vergütungshöhe mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte zu denselben Zeitpunkten als neue Entgelt- und Vergütungswerte für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt werden. Dies schließt die Zeitpunkte, die in der Übergangsregelung, Teil III des Beschlusses vom 7. Oktober 2021, beschlossen wurden, ein.
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II. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 1. August 2021 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 49Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes

Die 20. und die 21. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes haben die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geändert:
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Teil 1: Beschlüsse der 20. Delegiertenversammlung 2020

1.
§ 1 der AK-O wird um folgenden neuen Absatz 4a ergänzt:
„(4a) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist auch die Beratung und Beschlussfassung zu arbeitsrechtlichen Regelungen durch Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien nach §§ 3 ff. AEntG, die durch gesetzliche Regelung einem Zustimmungserfordernis durch paritätisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, unterliegen.“
2.
§ 7 Absatz 7 der AK-O erhält folgende neue Fassung:
Der Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite leitet die Mitarbeiterseite nach innen und vertritt sie nach außen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Verantwortung für das Budget der Mitarbeiterseite und für die Umsetzung des Budgets der Mitarbeiterseite liegt beim Leitungsausschuss. Er legt die Richtlinien für die Führung der laufenden Geschäfte fest und ist für die Fach- und Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen) der Mitarbeiterseite verantwortlich. Die Fach- und Dienstaufsicht ist im Rahmen der geltenden Gesetze und tariflichen Bestimmungen wahrzunehmen. Er organisiert die Kommunikation auf der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission.“
3.
§ 7 Absatz 8 der AK-O erhält folgende neue Fassung:
Der Leitungsausschuss der Dienstgeberseite leitet die Dienstgeberseite nach innen und vertritt sie nach außen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Verantwortung für das Budget der Dienstgeberseite und für die Umsetzung des Budgets der Dienstgeberseite liegt beim Leitungsausschuss. Er legt die Richtlinien für die Führung der laufenden Geschäfte fest und ist für die Fach- und Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen) der Dienstgeberseite verantwortlich. Die Fach- und Dienstaufsicht ist im Rahmen der geltenden Gesetze und tariflichen Bestimmungen wahrzunehmen. Er organisiert die Kommunikation auf der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission.“
4.
§ 10 der AK-O erhält folgende neue Fassung:
„§ 10 Geschäftsstellen
( 1 ) Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben jeweils eigene Geschäftsstellen. Diese sind mit eigenen Mitarbeiter(innen) besetzt, die nicht Mitglied der Kommission sind und die beim Deutschen Caritasverband e. V. in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidungen über diese Dienstverhältnisse trifft der Leitungsausschuss der jeweiligen Seite. In Ausnahmefällen können für die Seiten der Kommission auch Personen auf Honorarbasis tätig werden.
( 2 ) Die Geschäftsstellen beraten und unterstützen die Mitglieder der jeweiligen Seite der Bundeskommission und der Regionalkommissionen bei der Beschlussfassung und die jeweiligen Leitungsausschüsse bei deren Aufgaben. Die jeweilige Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der eigenen Seite entsprechend der vom Leitungsausschuss festgelegten Richtlinien.
( 3 ) Die Personen können mit Zustimmung der eigenen Seiten beratend an den Sitzungen der Kommissionen und der Ausschüsse sowie den internen Beratungen teilnehmen.“
5.
§ 13 der AK-O wird um folgenden neuen Absatz 9 ergänzt:
„(9) Für die Beratungen und Beschlüsse nach § 1 Absatz 4a ist die Bundeskommission zuständig.“
6.
§ 16 der AK-O wird um folgenden neuen Absatz 1a ergänzt:
„(1a) Beschlüsse der Kommission nach § 1 Absatz 4a bedürfen jeweils einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder.“
7.
§ 18 Absatz 7 Satz 3 AK-O erhält folgende neue Fassung:
Der erweiterte Vermittlungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“
8.
§ 23 erhält folgende neue Fassung:
㤠23 Budget
(1) Über das Budget der Arbeitsrechtlichen Kommission entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes die Delegiertenversammlung.
(2) Das Budget für die Arbeitsrechtliche Kommission ist Teil der Finanzmittel des Deutschen Caritasverbandes, für die der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes verantwortlich ist. Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes überträgt die Verantwortung für die Teilbudgets der Arbeitsrechtlichen Kommission auf die Mitglieder der beiden Leitungsausschüsse bzw. die Kommissionsgeschäftsführung. Kosten, die durch Entscheidungen der Leitungsausschüsse bzw. der Kommissionsgeschäftsführung im Rahmen der übertragenen Aufgaben entstehen, sind aus den jeweiligen Teilbudgets zu tragen.
(3) Die Leitungsausschüsse der beiden Seiten und die Kommissionsgeschäftsstelle können für den Umgang mit ihren jeweiligen Teilbudgets ein eigenes Regelwerk erstellen. Das Regelwerk steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes.
(4) Die Höhe des Budgets für die jeweilige Amtsperiode soll abgestimmt auf Basis der bedarfsorientierten Planung festgelegt werden. Zwingende Beteiligte der Budgetplanung sind der Finanz- und Personalvorstand, die beiden Leitungsausschüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Leitungen der seitigen Geschäftsstellen sowie der/die Kommissionsgeschäftsführer/in.
(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission berichtet über den Vorstand des Deutschen Caritasverbandes der Delegiertenversammlung jährlich von ihrer Arbeit und legt einen Rechenschaftsbericht vor.“
9.
§ 24 AK-O erhält folgende neue Fassung:
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend zu Satz 1 treten § 1 Absatz 4a, § 16 Absatz 1a und § 13 Absatz 9 am 1. November 2020 in Kraft.“
10.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite wird wie folgt neu gefasst:
Er wird von der Mitgliederversammlung der Mitarbeiterseite gewählt.“
11.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 3 und der bisherige Satz 5 zu Satz 4.
12.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung Mitarbeiterseite erhält folgende neue Fassung:
Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus, welches Mitglied einer Regionalkommission, aber nicht Mitglied der Bundeskommission ist, so wählt die Mitarbeiterseite in der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg.“
13.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung Mitarbeiterseite erhält folgende neue Fassung:
Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus, welches Mitglied einer Regionalkommission und Mitglied der Bundeskommission ist, so wählt die Mitarbeiterseite der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg für die jeweilige Regionalkommission und Bundeskommission nach.“
14.
§ 7 Absatz 2 der Wahlordnung Mitarbeiterseite erhält folgende neue Sätze 2 und 3:
War ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) bereits Mitglied der Regionalkommission und soll dieses auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg für das ausgeschiedene Mitglied in der Bundeskommission nachrücken, so wählt die Mitarbeiterseite der Bundeskommission dieses Mitglied für den Rest der Amtsperiode nach. Auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg wählt die jeweilige Regionalkommission hiernach ein weiteres Mitglied nach, welches ausschließlich Mitglied in der Regionalkommission ist.“
Der bisherige Satz 2 in § 7 Absatz 2 der Wahlordnung Mitarbeiterseite wird zu Satz 4.
15.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung der Dienstgeberseite wird wie folgt neu gefasst:
Er wird von der Mitgliederversammlung der Dienstgeberseite gewählt.“
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Teil 2: Beschlüsse der 21. Delegiertenversammlung 2021

1.
§ 12 AK-O erhält folgende neue Fassung:
㤠12 Arbeitsweise
( 1 ) Die Sitzungen der Bundeskommission, der Regionalkommissionen, der Leitungsausschüsse und der Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf und als Präsenzsitzungen statt. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
( 2 ) Die Sitzungen können auch mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Für Sitzungen der Bundeskommission und der Leitungsausschüsse treffen beide Leitungsausschüsse gemeinsam die Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz. Für Sitzungen der Regionalkommissionen trifft der Vorsitzende im beiderseitigen Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden die Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz. Für Sitzungen der Mitgliederversammlungen treffen die jeweiligen Leitungsausschüsse diese Entscheidung. Widerspricht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Durchführung der Sitzung mittels einer Videokonferenz, findet eine Präsenzsitzung statt; der Widerspruch ist gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle in Textform abzugeben. Die Beschlussfassung und die Durchführung von Wahlen durch Abstimmung in einer Sitzung mittels Videokonferenz sind zulässig. Dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist.
( 3 ) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung soll für die Sitzungen der Bundes- und der Regionalkommissionen drei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen.
( 4 ) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist bei Sitzungen der Bundeskommission, der Regionalkommissionen sowie der Leitungsausschüsse dem/der jeweiligen Vorsitzenden in Textform über die Kommissionsgeschäftsstelle, bei Mitgliederversammlungen an die jeweilige seitige Geschäftsstelle nachzuweisen.
( 5 ) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur deren Mitglieder stellen. Abweichend hiervon werden Anträge nach § 14 von der (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder dem Dienstgeber oder von beiden gemeinsam gestellt.
( 6 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Eine Aufzeichnung ist unzulässig, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder stimmen dem zu. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
( 7 ) Die Bundeskommission, die Regionalkommissionen, die Leitungsausschüsse sowie die Mitgliederversammlungen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.“
2.
In § 18 AK-O wird der folgende neue Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Anstelle von Präsenzsitzungen können die Sitzungen des Vermittlungsausschusses auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn jeweils sichergestellt ist, dass allen Mitgliedern des Vermittlungsausschusses die technischen Mittel für die Teilnahme an der Videokonferenz zur Verfügung stehen. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Über die Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheiden die beiden Vorsitzenden im beiderseitigen Einvernehmen.“
3.
§ 24 wird wie folgt neu gefasst:
㤠24 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.“
Die Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 18. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 50Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 „Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen“

Der Vermittlungsausschuss trifft einstimmig die folgende ersetzende Entscheidung:
1.
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft.
Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
2.
Die Regelungen unter Ziffer 1. gelten für alle befristeten Arbeitsverträge, die seit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Neuregelung in ihrem Geltungsbereich abgeschlossen werden und verdrängen von diesem Zeitpunkt an regionale Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.
3.
Die vorstehenden Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung treten spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft.
4.
Diese Regelung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die kirchliche Arbeitsgerichtgerichtsbarkeit im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung die Zuständigkeit der Zentral-KODA für den Regelungsgegenstand „Sachgrundlose Befristung abschaffen" feststellt oder nicht in der Sache entscheidet. In diesen Fällen wird die ersetzende Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) den Bischöfen zur Inkraftsetzung nach § 13 ZKO vorgelegt.
Mit Datum vom 26. November 2021 (Az. 06/2021) hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entschieden, dass die Zentral-KODA gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Zentral-KODA-Ordnung für eine Beschlussfassung über die Abschaffung oder Einschränkung der sachgrundlosen Befristung von Dienstverhältnissen zuständig ist. Daher ist die Ziffer 4 der ersetzenden Entscheidung obsolet.
1
Fulda, 28. Oktober 2019
gez. Christoph Schmitz-Scholemann
gez. Klaus Bepler
Leitender Vorsitzender
Unterstützender Vorsitzender
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Vorstehende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Kommission vom 28. Oktober 2019 wird mit Wirkung vom 1. März 2022 für die Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 18. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 51Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Erzdiözese Freiburg (Seelsorge-PatDSG)

in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
vom 23. November 2020
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen Krankenhausseelsorger
(implementierte Krankenhausseelsorge)
§ 4
Offenlegung von Patientendaten gegenüber einer mit Seelsorgeauftrag ausgestatteten Person zum Zwecke der Seelsorge
(nicht implementierte Seelsorge)
§ 5
Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten zum Zwecke der Seelsorge
§ 6
Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung von Patientendaten
§ 7
Außerkrafttreten und Inkrafttreten
Präambel
Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt andere Geschlechter gleichberechtigt ein.
1
bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. a) im Erzbistum Freiburg wird das nachfolgende Gesetz erlassen.
Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. Seelsorge versteht sich ohne Ansehung der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit des Patienten in Ergänzung zur medizinischen, pflegerischen und sozialen Behandlung als spiritueller und ethischer Beitrag zu einer ganzheitlichen Behandlung („spiritual care“). Die Seelsorge ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt wird.
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft.
( 2 ) Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz von Patientendaten im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. b) bei der Seelsorge unabhängig von der Form und der Art ihrer Verarbeitung.
( 3 ) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar Anwendung.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

( 1 ) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
  1. „katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens“ alle Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1, § 108 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2, § 111 SGB V in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich in katholischer Trägerschaft befinden.
  2. „Patientendaten“ alle personenbezogenen Daten von Patienten der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens. Zu den „Patientendaten“ in diesem Sinne gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen, Begleitpersonen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, soweit sie der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten bekannt werden. Dies gilt ungeachtet ihrer Eigenschaft als „Dritte“ im Sinne des § 4 Nr. 12. KDG. Patientendaten sind „Gesundheitsdaten“ im Sinne des § 4 Nr. 17. KDG. Sie gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Nr. 2. KDG.
  3. „Krankenhausseelsorger“ die mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestattete Person, die in einer vom Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementierten Seelsorge in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens tätig ist. Krankenhausseelsorger im Sinne dieses Gesetzes sind datenschutzrechtlich wie Beschäftigte im Sinne des § 4 Nr. 24. KDG zu behandeln. Ungeachtet dessen besteht in seelsorgerlichen Fragen kein Weisungsrecht des Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber dem Krankenhausseelsorger.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 KDG.
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§ 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen Krankenhausseelsorger
(implementierte Krankenhausseelsorge)

( 1 ) Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Krankenhausseelsorger im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. c) ist im Rahmen des § 11 Absatz 2 KDG zulässig, wenn im Rahmen des Behandlungsvertrages auf die konzeptionelle Implementierung von Krankenhausseelsorge und die damit einhergehende Einbindung eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam in angemessener Form hingewiesen wird. Das im Einzelnen näher ausgestaltete und fundierte Konzept zur Krankenhausseelsorge ist Bestandteil des Behandlungsvertrages; es ist zur Einsicht auszulegen oder bereit zu halten.
( 2 ) Die Verarbeitung von Patientendaten durch den Krankenhausseelsorger erfolgt unter der unmittelbaren datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verantwortlichen.
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§ 4 Offenlegung von Patientendaten gegenüber einer mit Seelsorgeauftrag ausgestatteten
Person zum Zwecke der Seelsorge (nicht implementierte Seelsorge)

Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Absatz 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, seine Religion/Konfession, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden, soweit der Patient eine Religion/Konfession angegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht.
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§ 5 Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde
des Patienten zum Zwecke der Seelsorge

Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.
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§ 6 Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung von Patientendaten

Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.
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§ 7 Außerkrafttreten und Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 3. März 2022 in Kraft.
( 2 ) Dieses Gesetz soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.
Freiburg im Breisgau, den 18. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 52Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg für das Bauwesen (VgOBau)

Die vorliegende VgOBau dient der Einführung verbindlicher Regelungen bei der Vergabe von Bauleistungen.
Neben grundsätzlichen ökonomischen Gesichtspunkten sind im Sinne der Nachhaltigkeit ökologische Aspekte und soziale Kriterien als untrennbare Einheit zu berücksichtigen. Die Kirche hat in ihrem Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion, die ihren Ausdruck in ökologisch fairen Bauleistungen findet.
Die Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg bestärken diese Vorbildfunktion und verlangen den bewussten Umgang mit anvertrauten Mitteln der Erde, die die Lebensgrundlage aller Geschöpfe bilden; sie sind zu achten und zu erhalten. Daher besteht die Pflicht, verantwortlich mit der Schöpfung Gottes umzugehen und Sorge dafür zu tragen, dass die Bauleistungen auf allen Ebenen der Erzdiözese konsequent an nachhaltiger Erzeugung, ökologischer Verträglichkeit und fairem Handel ausgerichtet sind.
Für die Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. sowie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenfonds, sonstigen örtlichen Stiftungen und Dekanatsverbände im Sinne des § 2 Absatz 1 b) handelt es sich bei der VgOBau um einen Anwendungserlass gemäß § 20 und § 41 der Haushaltsordnung; für die Stiftungen, Anstalten und Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 c) handelt es sich um eine erzbischöfliche Ordnung mit Gesetzeskraft.
Die in den Abschnitten 1 und 5 genannten Regelungen gelten für alle unter diese VgOBau fallenden Aufträge, sofern nicht in den Abschnitten 2, 3 und 4 besondere Regelungen getroffen werden.
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1 Zweck, weitere Regelungen und Anforderungen

( 1 ) Eine Vergabe ist nur unter Einhaltung dieser VgOBau zulässig.
( 2 ) Ansprüche Dritter können daraus nicht hergeleitet werden. Dritte sind insbesondere Unternehmen (Bieter
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1
).
( 3 ) Soweit durch Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder im Rahmen von Zuwendungs- oder Förderbestimmungen weitergehende Anforderungen bestehen, sind diese zu beachten.
( 4 ) Die Finanzierung der zu vergebenden Bauleistung muss gesichert sein.
( 5 ) Die VOB/A findet – soweit nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird – keine Anwendung.
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§ 2 Anwendungsbereich: Kirchliche Auftraggeber, Bauleistungen, Ausnahmen, Unternehmen

( 1 ) Die VgOBau gilt für die Vergabe von Bauleistungen in Form von Bauausführungsleistungen, Orgelbaumaßnahmen und Bauplanungsleistungen durch die folgenden kirchlichen Auftraggeber:
  1. Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R.,
  2. Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenfonds und sonstige örtliche Stiftungen und Anstalten (§ 1 und § 3 Absatz 1 KVO Teil III), Dekanatsverbände (§ 1 KVO Teil IV),
  3. Stiftungen, Anstalten und Körperschaften in der Erzdiözese Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person errichtet sind (§ 1 KVO Teil V).
( 2 ) Bauausführungsleistungen umfassen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten (einschließlich Wartung), geändert oder beseitigt wird sowie Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen und Objekten mit Denkmalwert, Restaurierungsmaßnahmen und künstlerische Leistungen. Dies sind:
  1. Bauausführungsleistungen an Gebäuden und Außenanlagen (Neubau, Um- und Erweiterungsbau, (Teil-)Abriss, Wiederherstellung, Instandhaltung einschließlich Wartung, Restaurierung),
  2. Bauausführungsleistungen an Glocken und Glockenanlagen (Glockenguss, Errichtung, Sanierung, Restaurierung, Entfernung),
  3. Bauausführungsleistungen und Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 KBauO und an Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 8 KBauO,
  4. Maßnahmen der Restaurierung von liturgischem Gerät gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 6 KBauO,
  5. künstlerische Leistungen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 KBauO, Kunstwerken gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 KBauO (Herstellung, Beschaffung, Aufstellung, Anbringung, Entfernung, Veränderung, Wiederherstellung),
  6. Beauftragungen eines Künstlers mit einem Entwurf gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9 KBauO oder mit der Herstellung eines Kunstwerkes für ein kirchliches Gebäude,
  7. Sicherungsmaßnahmen (Baustellenabsicherung, Verkehrswegabsicherung einschließlich Einholung verkehrsrechtlicher Anordnung und deren sachgerechter Ausführung, Schutzmaßnahmen für die auf der Baustelle anwesenden Personen).
( 3 ) Orgelbaumaßnahmen umfassen Bauausführungsleistungen für den Neubau, die Sanierung, die Restaurierung und die Entfernung von Orgeln.
( 4 ) Bauplanungsleistungen umfassen die den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI unterfallenden Leistungen der Architekten und Ingenieure als Grundlage für die Erbringung von Bauleistungen sowie sonstige Beratungen und Planungen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.
( 5 ) Die VgOBau gilt nicht
  1. für Veräußerungen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 KBauO,
  2. für Beschaffungen nichtkünstlerischer Ausstattungen,
  3. für die Beauftragung von Gutachten,
  4. für die Beauftragung von Architekten- und Künstlerwettbewerben und die daraus resultierende Beauftragung des Architekten/Künstlers gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9 KBauO.
( 6 ) Soweit in dieser VgOBau von Unternehmen die Rede ist, sind damit auch natürliche Personen gemeint, die Bauleistungen erbringen. Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, werden in dieser VgOBau auch als Bieter bezeichnet.
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§ 3 Allgemeine Vergabegrundsätze

( 1 ) Aufträge über Bauleistungen im Sinne dieser VgOBau dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
( 2 ) Die Vergabe unterliegt den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz. Die Klimaziele der Erzdiözese und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sind zu beachten. Ebenso sind von den kirchlichen Auftraggebern und den Unternehmen die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten.
( 3 ) Die Vergabe unterliegt dem Wettbewerbsgrundsatz. Wettbewerbsbeschränkenden, wettbewerbswidrigen, unlauteren oder korrupten Handlungsweisen ist entgegenzuwirken. Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur Verschwiegenheit, zur Wahrung von Dienst- und Datengeheimnissen sowie zur Korruptionsprävention (z. B. im Hinblick auf Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit) vertragliche Regelungen aufzunehmen sind bzw. die bestehenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
( 4 ) Die Bauleistung ist im Einklang mit den Werten der katholischen Kirche zu erfüllen.
( 5 ) Die Beratung oder Planung soll grundsätzlich von der Ausführung getrennt werden. Beratung bzw. Planung und Ausführung derselben Bauleistung sind in der Regel an unterschiedliche Unternehmen zu vergeben.
( 6 ) Bei Vergabe an Unternehmen, die Vertretern oder Mitarbeitern des kirchlichen Auftraggebers oder Mitgliedern der Organe des kirchlichen Auftraggebers (z. B. Stiftungsrat) nahestehen, dürfen die Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglieder nicht mitwirken. Von einem Nahestehen ist auszugehen, wenn der Auftrag
  • dem Ehegatten, dem Verlobten oder dem Lebenspartner des Vertreters, Mitarbeiters oder des Mitglieds oder
  • einer mit dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied in Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder
  • einer von dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt für Vergaben an den Vertreter, Mitarbeiter oder das Mitglied selbst.
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§ 4 Vergabearten: Direktvergabe, Angebotsvergabe, Vergabe mit Leistungsbeschreibung

( 1 ) Bei der Direktvergabe darf der Auftrag ohne Einholung weiterer Angebote an ein Unternehmen erteilt werden. Direktvergaben stellen eine Ausnahme dar und sind nur bei Vorliegen der in dieser VgOBau genannten Voraussetzungen zulässig.
( 2 ) Bei der Angebotsvergabe sollen mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Der Aufforderung muss kein Leistungsverzeichnis zugrunde liegen. Soweit Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese an alle Unternehmen zu versenden; sie können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
( 3 ) Bei der Vergabe mit Leistungsbeschreibung sind mindestens drei Angebote auf der Grundlage einer schriftlichen Leistungsbeschreibung einzuholen. Die Leistungsbeschreibung kann detailliert oder funktional erfolgen. Wegen der Einzelheiten der Vergabe mit Leistungsbeschreibung wird auf § 8 verwiesen.
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§ 5 Wahl der Vergabeart, Rahmenverträge, Dauerschuldverhältnisse

( 1 ) Für die Wahl der Vergabeart ist der der Bauleistung zugrundeliegende Betrag der Kostenberechnung (brutto) je Gewerk heranzuziehen. Liegt (noch) keine Kostenberechnung vor, kann der Wert der/einer Kostenschätzung (brutto) herangezogen werden, wobei die Wahl der Methode zur Ermittlung des Schätzwertes nicht in der Absicht erfolgen darf, das anzuwendende Vergabeverfahren zu beeinflussen. Optionen (z. B. Vertragsverlängerung) und Nebenkosten sind zu berücksichtigen.
( 2 ) Eine Unterteilung der Auftragswerte in Einzelaufträge mit dem Ziel, die aufgeführten Werte zu unterschreiten, ist unzulässig. Ist eine Vergabe nach Losen möglich, so ist für die Wahl der Verfahrensart der Gesamtauftragswert der gleichartigen Leistung maßgeblich.
( 3 ) Für gleichartige Leistungen, die regelmäßig anfallen, für die wegen ihres im Einzelfall geringen Umfangs oder auf Grund des kurzfristigen Bedarfs im Regelfall aber kein gesondertes Vergabeverfahren durchgeführt wird, sollen Rahmenverträge abgeschlossen werden. Rahmenverträge müssen spätestens nach vier Jahren neu ausgeschrieben werden, wobei sich die Verfahrensart nach dem geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge bemisst, die während der gesamten Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages geplant sind. Rahmenverträge beinhalten statt einer regelmäßigen Abnahmeverpflichtung eine Leistungspflicht eines Unternehmens, sind zeitlich begrenzt, enthalten den Preisrahmen und den – zumindest ungefähren – Leistungsumfang und regeln die Vertragsinhalte sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus später zu schließenden Einzelverträgen im Voraus. Rahmenverträge müssen eine Verpflichtung zur Erfüllung sämtlicher Arbeitsschutzpflichten sowie ein Sonderkündigungsrecht bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Arbeitsschutzpflichten enthalten. Sind Rahmenverträge abgeschlossen, so dürfen Aufträge nur nach Maßgabe dieser Rahmenverträge und den in ihnen ausgehandelten Bedingungen erteilt werden. Für die Einzelverträge gelten die im Rahmenvertrag ausgehandelten Bedingungen.
( 4 ) Für die Vergabe von Dauerschuldverhältnissen ist der geschätzte Auftragswert innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren heranzuziehen.
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§ 6 Vergabe nach Losen, Nebenangebote

( 1 ) Die Bauleistungen können in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden.
( 2 ) Nebenangebote sind zugelassen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Diese sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
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§ 7 Auswahl der Unternehmen

( 1 ) Der kirchliche Auftraggeber bestimmt im Benehmen mit dem Planer – soweit ein solcher tätig ist – die Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Unternehmen müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Mindestens ein Unternehmen soll außerhalb des Sitzes des kirchlichen Auftraggebers ansässig sein, der den Auftrag vergibt. Die Kirchenmitgliedschaft des Unternehmens kann als Kriterium herangezogen werden.
( 2 ) Sofern Unternehmen im Einzelfall beratend, planend oder mit der Ausarbeitung von Vergabeunterlagen betraut waren, sollen diese sowie mit diesen verbundene Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG grundsätzlich bei der Auswahl des Bieterkreises keine Berücksichtigung finden. Abweichungen von dieser Regel sind nur ausnahmsweise möglich, von dem kirchlichen Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Abweichung ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. Die Möglichkeit, Planungs- und Bauausführungsleistungen ausnahmsweise von Anfang an gemeinsam zu vergeben (§ 3 Absatz 5), bleibt davon unberührt.
( 3 ) Die Unternehmen haben auf Verlangen des kirchlichen Auftraggebers ihre fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Der kirchliche Auftraggeber kann sich die Eignung in entsprechender Anwendung von § 6a und § 6b VOB/A nachweisen lassen.
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§ 8 Vergabe mit Leistungsbeschreibung:
Einholung, Abgabe, Prüfung und Wertung der Angebote, Vergabe

( 1 ) Für die Vergabe mit Leistungsbeschreibung gelten – auch wenn die Vergaben nicht durch den kirchlichen Auftraggeber, sondern von ihm beauftragten Dritten (z. B. Planungsbüros) durchgeführt werden – für den Ablauf des Vergabeverfahrens die Regelungen der Absätze 2 bis 12.
( 2 ) Die Aufforderung zur Abgabe der Angebote erfolgt unter Beifügung der Leistungsbeschreibung sowie weiterer etwa erforderlicher Unterlagen (Vertragsmuster, Pläne etc.) mindestens in Textform. Den Unternehmen sind angemessene Fristen zur Einreichung der Angebote zu setzen. Die Unternehmen sind darauf hinzuweisen, in welcher Form Angebote einzureichen sind. Dabei muss mindestens die Einreichung in Textform erfolgen. Sollen Angebote per E-Mail eingereicht werden, ist dem Unternehmen mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse die Angebote geschickt werden müssen.
( 3 ) Sollen neben dem Preis auch andere Kriterien gewertet werden, sind diese bei der Einholung der Angebote unter Angabe der Gewichtung zu benennen. Die Ortsansässigkeit eines Bieters allein stellt dabei kein Wertungskriterium dar.
( 4 ) Die Bieter übermitteln ihre Angebote in der nach Absatz 2 mitgeteilten Form.
( 5 ) Nicht fristgerecht eingegangene Angebote sind grundsätzlich auszuschließen. Solange die Angebote noch nicht geöffnet wurden, steht es dem kirchlichen Auftraggeber frei, angemessene Nachfristen zu setzen. Dabei hat er auch den Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, Gelegenheit zu geben, innerhalb der Nachfrist ein überarbeitetes Angebot einzureichen. Wurde eine Nachfrist gesetzt, sind Angebote, die nach der Nachfrist eingehen, auszuschließen.
( 6 ) Die Angebote sollen in Anwesenheit von zwei Personen im Falle verschlossener schriftlicher Angebote geöffnet bzw. im Falle von Angeboten per E-Mail gesichtet werden (Submission). Im Falle von Angeboten per E-Mail hat derjenige, der Zugriff auf die nach Absatz 2 mitgeteilte E-Mail-Adresse hat, sicherzustellen, dass die Angebote nicht vor dem Submissionstermin gesichtet werden. Die Teilnahme der Bieter kann zugelassen werden. Das Ergebnis der Angebotseröffnung bzw. -sichtung ist in einem Submissionsprotokoll von den beiden die Submission durchführenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Bieter dürfen auf Anfrage über das Submissionsergebnis unterrichtet werden.
( 7 ) Unvollständige oder fehlerhafte Angaben dürfen, soweit es sich nicht um wesentliche Angaben handelt, mit angemessener Fristsetzung nachgefordert werden. Die Nachforderung ist im Vergabevermerk im Sinne des § 9 zu dokumentieren.
( 8 ) Die Angebote dürfen – abgesehen von der in Absatz 12 geregelten Ausnahme – nicht verhandelt werden.
( 9 ) Unklare Angebote dürfen aufgeklärt werden. Die Aufklärung des Angebots ist zu protokollieren.
( 10 ) Die Angebote sind unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
( 11 ) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Kriterien im Sinne des Absatzes 3 und die in § 3 genannten Grundsätze und Ziele sind zu beachten. Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich.
( 12 ) Absatz 3 und Absatz 8 gelten nicht für Vergaben durch die in § 2 Absatz 1 c) genannten kirchlichen Auftraggeber sowie für die Vergabe von Orgelbaumaßnahmen nach Abschnitt 3. Die Durchführung von Verhandlungen sowie die Festlegung von Wertungskriterien ist unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze möglich.
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§ 9 Dokumentation

( 1 ) Vergaben, die dieser VgOBau unterfallen, sind zu dokumentieren.
( 2 ) Zur Dokumentation gehört insbesondere
  1. die Anfertigung eines Submissionsprotokolls,
  2. die Erstellung eines Vergabevermerks, in dem die Punkte, bei denen in dieser VgOBau auf eine Dokumentationspflicht verwiesen wird, zu dokumentieren sind,
  3. die Protokollierung im Falle der Aufklärung eines Angebots nach § 8 Absatz 9,
  4. die Begründung der Auswahlentscheidung.
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§ 10 Vergabeunterlagen und Verträge

( 1 ) Bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist auf deren Vollständigkeit und auf eindeutige Formulierungen zu achten. Soweit Mustervergabeunterlagen und insbesondere Mustervertragsunterlagen des Erzbischöflichen Ordinariates bestehen, sind diese in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zu verwenden. Satz 2 gilt nicht für kirchliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 c).
( 2 ) Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung – ggf. mit Leistungsverzeichnis – ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Sicherungsmaßnahmen des Arbeitsschutzes sind Teil der Leistungsbeschreibung.
( 3 ) Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt; Abweichendes ist ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorzusehen oder zu vereinbaren. Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters dürfen nur für die Prüfung und Wertung der Angebote verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
( 4 ) Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.
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Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Vergabe von Bauausführungsleistungen

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§ 11 Vergabearten von Bauausführungsleistungen

( 1 ) Bauausführungsleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000,00 € (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden.
( 2 ) Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert über 10.000,00 € bis 50.000,00 € (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
( 3 ) Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 € (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
( 4 ) Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 10.000,00 € (brutto) in Betracht,
  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrung oder Geräte, besondere Schutzrechte, Patente) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. Eine besondere Erfahrung kann dabei nicht allein deshalb angenommen werden, weil dem Unternehmen das Objekt bekannt ist; insoweit wird auf Absatz 5 verwiesen,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  4. wenn zu einer bereits beschafften Leistung eine zusätzliche Leistung des ursprünglichen Unternehmens beschafft werden soll, die sich nicht ohne Nachteil von der bereits beschafften Leistung trennen lässt, insbesondere weil durch die zusätzliche Leistung eine technische Unvereinbarkeit entstünde,
  5. wenn bei einer Angebotsvergabe oder Vergabe mit Leistungsbeschreibung
    • kein Angebot abgegeben worden ist oder
    • nur Angebote von Bietern abgegeben worden sind, die nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder
    • nur Angebote abgegeben worden sind, die den Vergabebedingungen nicht entsprechen,
  6. wenn aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist,
  7. bei künstlerischen Leistungen.
( 5 ) Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Planer oder Gutachter ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Bauleistung den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000,00 € (brutto) nicht übersteigt. Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung eines Planers oder Gutachters insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen den Vertragsgegenstand, an welchem die Bauleistung erbracht werden soll, erbaut hat oder über einen längeren Zeitraum gewartet hat, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtliche Auftragswert von 30.000,00 € (brutto) nicht überschritten wird. Für Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 c) entfällt die Notwendigkeit einer Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates gemäß Satz 1.
( 6 ) Die Berufung auf eine der in den Absätzen 4 bis 5 genannte Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 ist die Stellungnahme des Planers oder Gutachters dem Vergabevermerk beizufügen.
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Abschnitt 3
Orgelbaumaßnahmen

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§ 12 Vergabearten von Orgelbaumaßnahmen

( 1 ) Orgelbaumaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000,00 € (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden.
( 2 ) Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert über 10.000,00 € bis 50.000,00 € (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
( 3 ) Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 € (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
( 4 ) Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 10.000,00 € (brutto) in Betracht, wenn die in § 11 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen. Die Berufung auf eine Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. Ab einem Auftragswert von 15.000,00 € (brutto) bedarf die Direktvergabe gemäß Satz 1 der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 5 ) Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erzbischöfliche Orgelinspektor ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Orgelbaumaßnahme den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000,00 € (brutto) nicht übersteigt. Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung des Erzbischöflichen Orgelinspektors insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen die Orgel, an welcher die Orgelbaumaßnahme erbracht werden soll, erbaut oder über einen längeren Zeitraum wartet, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtliche Auftragswert von 30.000,00 € (brutto) nicht überschritten wird.
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Abschnitt 4
Bauplanungsleistungen

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§ 13 Vergabearten von Bauplanungsleistungen

Aufträge über Bauplanungsleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt, unabhängig vom Wert der Bauplanungsleistung, in den in § 11 Absatz 4 und Absatz 5 und § 12 Absatz 4 und Absatz 5 genannten Gründen in Betracht. Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt außerdem in Betracht, wenn die Bauplanungsleistung sich auf den Umbau, die Sanierung oder die sonstige Änderung eines Bestandsbaus bezieht, der von einem bestimmten Unternehmen geplant wurde, und dieses Unternehmen beauftragt werden soll.
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Abschnitt 5
Aufbewahrung, Prüfung, Inkrafttreten

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§ 14 Aufbewahrung der Vergabedokumente

Für sämtliche Vergabedokumente (insbes. Vergabeunterlagen, Vergabevermerk, Submissionsprotokoll, Begründung der Auswahlentscheidung, Verträge samt Angeboten) besteht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Nicht berücksichtigte Angebote dürfen nach sechs Jahren entsorgt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, welches dem Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) folgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen grundsätzlich dem jeweils zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten.
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§ 15 Prüfung des Vergabeverfahrens

Alle in § 14 genannten Vergabedokumente sind auf Anforderung der die Rechts- oder Fachaufsicht wahrnehmenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
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§ 16 Inkrafttreten

Die Vergabeordnung Bau tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 53Satzung des Diözesanforums

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Präambel

Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein „Diözesanforum“ als Beratungsorgan. Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
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§ 1 Aufgabe und Ziel

( 1 ) Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
( 2 ) Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien zielt das Diözesanforum darauf,
  1. das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern,
  2. Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben,
  3. Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
( 3 ) Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der heutigen Zeit. Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
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§ 2 Einberufung

Das Diözesanforum wird vom Erzbischof einberufen. Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 3 Mitglieder

( 1 ) Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
( 2 ) Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
( 3 ) Mitglieder kraft Amtes sind
  1. die Mitglieder des Diözesanpastoralrates,
  2. die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken,
  3. die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
  4. die Mitglieder der Kirchensteuervertretung,
  5. die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
  6. die Mitglieder der Kurienkonferenz,
  7. die Mitglieder des Ordensrates,
  8. die Mitglieder des Priesterrates,
  9. die Dekane.
( 4 ) Die Mitglieder kraft Amtes vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien. Alle Mitglieder sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. Jedes Mitglied des Diözesanforums hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich Mitglied mehrerer der in Absatz 3 lit. a bis i genannten Gruppen oder Gremien ist.
( 5 ) Der Erzbischof beruft je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Diakone, der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. Er würdigt dabei Vorschläge aus der Sprechergruppe der Diakone sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
( 6 ) Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
( 7 ) Die Mitglieder des Diözesanforums nach Absatz 3 können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. Die Dekane können durch den stellvertretenden Dekan vertreten werden.
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§ 4 Organe

Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
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§ 5 Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Mitgliedern des Diözesanforums.
( 2 ) Je nach Themenstellung kommen der Vollversammlung folgende Aufgaben bzw. Befugnisse zu:
  1. die Entgegennahme von Informationen,
  2. die Beratung von Themen,
  3. das Fassen von Beschlüssen.
( 3 ) Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
( 4 ) Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
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§ 6 Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an
  1. der Erzbischof,
  2. weitere vom Erzbischof für das jeweilige Diözesanforum berufene Mitglieder.
( 2 ) Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
( 3 ) Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. Er beschließt das Moderationskonzept. In besonderer Weise sorgt er für Partizipation und Transparenz der Prozesse. Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
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§ 7 Konferenzorganisation

( 1 ) Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und zwei weiteren Personen. Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
( 2 ) Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
( 3 ) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3. März 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

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Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 54Geschäftsordnung des Diözesanforums

In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2 Konferenzorganisation

( 1 ) Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
( 2 ) Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
  • die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation),
  • die Beauftragung einer externen Moderation,
  • die Erstellung eines Moderationskonzepts,
  • die Vorbereitung der Gottesdienste,
  • die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie,
  • das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung),
  • das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung),
  • die Protokollführung,
  • die Nachbereitung der Vollversammlung.
( 3 ) Die Konferenzorganisation kann für einzelne der unter Absatz 2 genannten Aufgaben weitere Personen hinzuzuziehen und diese damit beauftragen.
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§ 3 Einberufung des Diözesanforums

( 1 ) Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 Absatz 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung).
( 2 ) Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
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§ 4 Leitung des Diözesanforums

( 1 ) Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung benannten Mitgliedern. Der Erzbischof benennt mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung die in § 6 Absatz 1 lit. b der Satzung genannten weiteren Mitglieder.
( 3 ) Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
  1. Beschluss der Tagesordnung,
  2. Beschluss des Moderationskonzepts,
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Tagesordnung und Moderationskonzept können von der Vollversammlung nicht geändert werden.
( 4 ) Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
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§ 5 Beteiligungsformen

( 1 ) Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
  1. die Entgegennahme von Informationen,
  2. die Beratung von Themen,
  3. das Fassen von Beschlüssen.
( 2 ) Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen oder im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
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§ 6 Beratungen im Plenum

Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
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§ 7 Abstimmung und Beschlussfassung

( 1 ) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
( 2 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 3 ) Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
( 4 ) Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
( 5 ) Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
( 6 ) Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
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§ 8 Öffentlichkeit

( 1 ) Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. Die Sitzungen des Vorstands, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
( 2 ) Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
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§ 9 Protokollführung

( 1 ) Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
( 2 ) Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
( 3 ) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
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§ 10 Vorrang der Satzung des Diözesanforums

Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
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§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Geschäftsordnung tritt am 3. März 2022 in Kraft.

Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 55Gabe der Erstkommunionkinder 2022

„Bei mir bist du groß!“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Spende der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2022 um die bekannte Begegnung des Zollpächters Zachäus mit Jesus in Jericho, von der im Lukasevangelium berichtet wird.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
  • katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen,
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten der östlichen Diözesen,
  • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
  • den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale),
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Informationen und Materialien: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 56Abrechnung der Heizkosten in kircheneigenen Mietwohnungen

Soweit die Kosten für Heizung und Warmwasser pauschal abgerechnet werden müssen, weil
  • dies im Mietvertrag so geregelt ist und
  • die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) eine genaue Ermittlung durch geeignete Messeinrichtungen nicht vorschreibt,
gelten die nachgenannten Regelungen, die das Land Baden-Württemberg für Landesmietwohnungen in Kraft gesetzt hat, für Wohnungen im kirchlichen Bereich entsprechend:
Gemäß Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 12. August 2021 – Az.: FM4-3322-1/1 – (GABl. 2021 Nr. 9 vom 29. September 2021 S. 427) wurden für die Heizperiode 2021/2022 die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen wie folgt festgesetzt:
Bei Landesmietwohnungen, die an eine Heizungsanlage angeschlossen sind, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, und bei denen der Wärmeverbrauch nicht gemessen werden kann, werden die Heizkosten vorbehaltlich der mietrechtlichen Voraussetzungen pauschal erhoben.
1.
Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen werden für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 wie folgt festgesetzt:
1.1
Für Wohnungen, die an eine Ölheizung angeschlossen sind, 9,94 € je m² Wohnfläche und Jahr.
1.2
Für Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, gilt der jeweilige Gasbezugs- oder Fernwärmepreis auf der Grundlage einer Verbrauchsmenge von 173 kWh je m² Wohnfläche und Jahr bei Gas und von 156 kWh je m² Wohnfläche und Jahr bei Fernheizung.
2.
Bei Anfang bzw. Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb des Abrechnungszeitraums beträgt das Entgelt nach den folgenden Prozentsätzen (%) des Jahresentgelts für die jeweiligen Monate:
Monat
%
Monat
%
Januar
18,1
Juli
0,3
Februar
15,6
August
0,3
März
13,7
September
0,7
April
9,4
Oktober
9,0
Mai
2,1
November
13,0
Juni
1,1
Dezember
16,7
3.
Ist die Wohnung an eine Warmwasserversorgungsanlage angeschlossen, die auch der Versorgung von Diensträumen dient, und kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie nicht gemessen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das 22 Prozent des festgesetzten Heizkostenentgelts beträgt.
4.
Ergeben sich für die Mieterin oder den Mieter durch die Lage oder den Zuschnitt der Wohnung im zu begründenden Einzelfall besondere Härten, kann das Entgelt auf den entsprechenden Betrag für eine angemessene Vergleichswohnung gemindert werden.
Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen können auch bei Mietwohnungen zugrunde gelegt werden, soweit mietvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen und der Verbrauch nicht gemessen werden kann. Das Finanzministerium behält sich bei einer wesentlichen Änderung der Brennstoffpreise eine Anpassung vor.

Nr. 57Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe – Migrationskommission Nr. 53
„Ich war fremd und ihr habt mich aufgenommen“ (Mt 25,35)
Handlungskonzept zur Seelsorge für Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen
Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 59Ausschreibung von Pfarreien

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried (Dekanat Rastatt), bestehend aus den Pfarreien St. Birgitta Iffezheim, St. Ägidius Rastatt-Ottersdorf, St. Jakobus Rastatt-Plittersdorf und St. Michael Rastatt-Wintersdorf, ab 24. April 2022
Seelsorgeeinheit Gernsbach (Dekanat Rastatt), bestehend aus den Pfarreien St. Marien Gernsbach, Herz Jesu Gernsbach-Obertsrot und St. Mauritius Gernsbach-Reichental, ab 15. Mai 2022
Seelsorgeeinheit Biet (Dekanat Pforzheim), bestehend aus den Pfarreien St. Urban und Vitus Neuhausen, St. Nikolaus Neuhausen-Schellbronn, St. Maria Magdalena Tiefenbronn und St. Alexander Tiefenbronn-Mühlhausen, ab 1. September 2022
Seelsorgeeinheit Forbach-Weisenbach (Dekanat Rastatt), bestehend aus den Pfarreien St. Johannes Baptista Forbach, St. Antonius Forbach-Bermersbach, St. Valentin Forbach-Langenbrand und St. Wendelin Weisenbach, ab 1. September 2022
Seelsorgeeinheit Achern (Dekanat Acher-Renchtal), bestehend aus den Pfarreien Unserer Lieben Frau Achern, St. Bernhard Achern-Fautenbach, St. Nikolaus Achern-Gamshurst, St. Martin Achern-Großweier, St. Roman Achern-Mösbach, St. Stefan Achern-Oberachern, St. Josef Achern-Önsbach und St. Johannes d. T. Achern-Wagshurst, ab 18. September 2022
Bewerbungsfrist: 31. März 2022

Nr. 60Stelle für Kooperatoren

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Heidelberg (Dekanat Heidelberg-Weinheim) ab 1. September 2022
Bewerbungsfrist: 31. März 2022

Nr. 61Stelle in der Kategorialseelsorge

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Spiritual der Gemeinschaft der „Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz“, Kloster Hegne (Dekanat Konstanz), ab 1. Juli 2022
Bewerbungsfrist: 31. März 2022
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 5 - 1. März 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich