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Ordnung zur Wahl der Vertretungen der Jugend- und Erwachsenenverbände sowie der Geistlichen Gemeinschaften in den Dekanatsrat

vom 18. März 2015

(ABl. 2015, S. 114)

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§ 1

Diese Ordnung regelt die Vorschriften gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 der Satzung für die Dekanatsräte.
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§ 2

  1. Die Jugendverbände (§ 3), die Erwachsenenverbände (§ 4) und die Geistlichen Gemeinschaften (§ 5) wählen bei getrennten Wahlversammlungen jeweils ihre Vertretungen für den Dekanatsrat.
  2. Die Jugendverbände, die Erwachsenenverbände und die Geistlichen Gemeinschaften können folgende Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern wählen:
    1. bei mindestens 12 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 4 Vertreterinnen und Vertreter,
    2. bei mindestens 15 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 5 Vertreterinnen und Vertreter,
    3. bei mindestens 18 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 6 Vertreterinnen und Vertreter,
    4. bei mindestens 21 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 7 Vertreterinnen und Vertreter.
  3. Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter wird von der Vollversammlung des Dekanatsrates nach diesen Vorgaben vor jeder Neuwahl festgelegt.1#
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§ 3

  1. Besteht auf Ebene des Dekanates ein BDKJ-Dekanatsverband, so wählt dessen Dekanatsversammlung die Vertreterinnen und Vertreter in den Dekanatsrat.
  2. Ist dies nicht der Fall, wählen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. Eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, die im BDKJ organisiert sind, und die Ministrantinnen und Ministranten. Aus jeder in Satz 2 genannten Gruppierung werden je zwei Vertreterinnen und Vertreter zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
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§ 4

Die Vertreterinnen und Vertreter der Erwachsenenverbände wählen ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. Zur Wahlversammlung eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände, die in der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Erwachsenenverbände (AKE) zusammengeschlossen sind. Aus jedem Verband werden je zwei Vertretungen zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
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§ 5

Die Vertreterinnen und Vertreter der Geistlichen Gemeinschaften wählen ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. Zur Wahlversammlung eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Geistlichen Gemeinschaften, die im Personalschematismus der Erzdiözese Freiburg unter diesem Stichwort aufgeführt sind. Aus jeder Gemeinschaft werden je zwei Vertretungen zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
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§ 6

  1. Die jeweilige Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurde.
  2. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit.2#
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§ 7

  1. Über die jeweilige Wahlversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leitung der Wahlversammlung durch Unterschrift zu bestätigen und im Dekanatsbüro aufzubewahren ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von fünf Werktagen nach der Wahlversammlung in Textform zuzustellen und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zehn Werktagen nach der Wahlversammlung Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheiden der Dekan und die oder der amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates.
  2. Die jeweilige Wahlversammlung soll bis spätestens sechs Wochen vor der Konstituierung des Dekanatsrates erfolgt sein.
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§ 8

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 19. März 2015 in Kraft.

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1 ↑ 2015 fällt diese Aufgabe dem Vorstand des Dekanatsrates zu.
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2 ↑ Alles Weitere zum Wahlvorgang ist in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Dekanats- und Pfarrgemeinderäte geregelt.