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Wahlordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg

vom 30. November 2021

(ABl. 2022, S. 29)

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§ 1
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Für die Durchführung der Wahlen setzt das Erzbischöfliche Ordinariat einen Wahlausschuss ein, der der Leiter des Referates Diakone Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal und zwei weitere Mitglieder angehören. Von diesen muss einer der Gruppe der Ständigen Diakone angehören.
( 2 ) Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für den Rat der Ständigen Diakone, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.
( 3 ) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und er setzt den Wahltag fest. Er stellt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen auf. Für jede Wahlgruppe ist ein eigenes Verzeichnis zu erstellen. Der Wahlausschuss nimmt für die Personen, die mitteilen müssen, an der Wahl teilnehmen zu wollen, die Mitteilung entgegen. Er prüft diese auf Richtigkeit und trägt die Person in das entsprechende Verzeichnis der wahlberechtigten Personen ein.
( 4 ) Der Wahlausschuss legt fest, bis wann Wahlvorschläge mit Einverständniserklärung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorliegen müssen. Er überprüft die Wahlvorschläge hinsichtlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Kandidaten und Kandidatinnen und erstellt die entsprechenden Listen. Bei Zweifeln über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit entscheidet der Wahlausschuss. Von jedem Kandidaten und jeder Kandidatin muss eine schriftliche Erklärung mit dem Einverständnis zur Kandidatur vorliegen.
( 5 ) Die Kosten der Wahl werden aus dem Haushalt der Erzdiözese bestritten.
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§ 2
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Allgemein gilt:
( 1 ) Die einzelnen Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone sind von dem Kreis zu wählen, den sie vertreten ( = Wahlgruppen). Das aktive und passive Wahlrecht ist daher für die einzelnen nachfolgend benannten Wahlgruppen getrennt zu betrachten und wird getrennt ausgeübt.
( 2 ) Das aktive und passive Wahlrecht entfällt für die Zeit einer Beurlaubung, für die Zeit eines Verbotes der Ausübung des diakonalen Dienstes, für die Zeit einer Suspendierung, bei Entlassung aus dem Klerikerstand, bei einer festgestellten oder verhängten Exkommunikation, sowie bei Kirchenaustritt. Das passive Wahlrecht entfällt bei Personen, gegen die ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, ein staatlicher oder kirchlicher Strafprozess, eine kirchenrechtlichen Voruntersuchung oder ein administratives Strafverfahren anhängig ist, wenn eine der vorgenannten Strafen verhängt werden könnte.
( 3 ) Das aktive und passive Wahlrecht kommt den Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind. Ständigen Diakonen, die nicht in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit einem Dienst in der Erzdiözese Freiburg beauftragt sind, kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie rechtzeitig mitteilen, es in der Erzdiözese Freiburg ausüben zu wollen. Zulässig ist nur die Ausübung des Wahlrechtes für den Rat der Ständigen Diakone eines einzigen Inkardinationsverbandes.
( 4 ) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter pro Wahlgruppe bzw. im Falle der Ehefrauen und Mentorinnen der Vertreterinnen ist im Statut des Rates der Diakone festgelegt.
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§ 3
Die einzelnen Wahlgruppen

( 1 ) Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf. Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Hauptberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
( 2 ) Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf. Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Zivilberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
( 3 ) Vertreter der Mentorinnen oder Mentoren. Aktives und passives Wahlrecht kommt den Mentorinnen und Mentoren zu. Der Dienst der Mentorin bzw. des Mentors muss drei Monate vor der Wahl aufgenommen worden sein.
( 4 ) Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone. Aktives und passives Wahlrecht kommt abweichend von § 2 Absatz 3 nur den entpflichteten Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese inkardiniert sind und auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg ihren Wohnsitz haben.
( 5 ) Vertreterin der Ehefrauen. Der Ehefrau eines im Sinne dieser Ordnung wahlberechtigten Ständigen Diakones kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie dem Wahlausschuss mitgeteilt hat, an der Wahl teilnehmen zu wollen.
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§ 4
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlen erfolgen durch Briefwahl. Der Wahlausschuss sendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu.
( 2 ) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Vertreterinnen und Vertreter für ihre/seine Gruppe zu wählen sind. Sie/Er erhält einen Stimmzettel mit der Kandidatenliste.
( 3 )
  1. Der Stimmzettel ist in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag zu legen, dieser Umschlag ist zu verschließen.
  2. Zusammen mit dem in 1. genannten verschlossenen Umschlag ist der persönlich unterzeichnete Wahlschein in den Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ zu legen. Dieser Umschlag ist ebenfalls zu verschließen.
  3. Der in 2. genannte verschlossene Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ ist dem Wahlausschusses bis zum Ablauf des Wahltages zuzuleiten. Die Wahlunterlagen, die nicht bis zum Ablauf des Wahltages beim Wahlausschusses eingegangen sind, können nicht mehr berücksichtigt werden.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in seiner Gruppe erreicht hat. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder ihrer jeweiligen Wahlgruppe. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Der Wahlausschuss stellt fest, ob die/der Gewählte die Wahl annimmt. Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung dem Erzbischof mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 5
Wahlanfechtung

( 1 ) Wahlanfechtungen können von jeder in dem jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Person innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu begründen.
( 2 ) Nach Eingang der begründeten Wahlanfechtung legt der Wahlausschuss diese mit seiner Stellungnahme dem Erzbischof vor. Dieser entscheidet, ob und wie der Wahlanfechtung abzuhelfen ist.
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§ 6
Nachrückverfahren

Scheidet eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter während der Amtszeit des Rates der Ständigen Diakone aus, so rückt die Person nach, die in ihrer Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gab es bei der Wahl nur einen Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wahlgruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Rates der Ständigen Diakone noch mehr als ein Jahr beträgt.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.