Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Wahlordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg
vom 30. November 2021
(ABl. 2022, S. 29)
####§ 1
Vorbereitung der Wahl
(1) 1Für die Durchführung der Wahlen setzt das Erzbischöfliche Ordinariat einen Wahlausschuss ein, der der Leiter des Referates Diakone Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal und zwei weitere Mitglieder angehören. 2Von diesen muss einer der Gruppe der Ständigen Diakone angehören.
(2) Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für den Rat der Ständigen Diakone, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.
(3) 1Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und er setzt den Wahltag fest. 2Er stellt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen auf. 3Für jede Wahlgruppe ist ein eigenes Verzeichnis zu erstellen. 4Der Wahlausschuss nimmt für die Personen, die mitteilen müssen, an der Wahl teilnehmen zu wollen, die Mitteilung entgegen. 5Er prüft diese auf Richtigkeit und trägt die Person in das entsprechende Verzeichnis der wahlberechtigten Personen ein.
(4) 1Der Wahlausschuss legt fest, bis wann Wahlvorschläge mit Einverständniserklärung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorliegen müssen. 2Er überprüft die Wahlvorschläge hinsichtlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Kandidaten und Kandidatinnen und erstellt die entsprechenden Listen. 3Bei Zweifeln über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit entscheidet der Wahlausschuss. 4Von jedem Kandidaten und jeder Kandidatin muss eine schriftliche Erklärung mit dem Einverständnis zur Kandidatur vorliegen.
(5) Die Kosten der Wahl werden aus dem Haushalt der Erzdiözese bestritten.
#§ 2
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Allgemein gilt:
(1) 1Die einzelnen Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone sind von dem Kreis zu wählen, den sie vertreten ( = Wahlgruppen). 2Das aktive und passive Wahlrecht ist daher für die einzelnen nachfolgend benannten Wahlgruppen getrennt zu betrachten und wird getrennt ausgeübt.
(2) 1Das aktive und passive Wahlrecht entfällt für die Zeit einer Beurlaubung, für die Zeit eines Verbotes der Ausübung des diakonalen Dienstes, für die Zeit einer Suspendierung, bei Entlassung aus dem Klerikerstand, bei einer festgestellten oder verhängten Exkommunikation, sowie bei Kirchenaustritt. 2Das passive Wahlrecht entfällt bei Personen, gegen die ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, ein staatlicher oder kirchlicher Strafprozess, eine kirchenrechtlichen Voruntersuchung oder ein administratives Strafverfahren anhängig ist, wenn eine der vorgenannten Strafen verhängt werden könnte.
(3) 1Das aktive und passive Wahlrecht kommt den Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind. 2Ständigen Diakonen, die nicht in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit einem Dienst in der Erzdiözese Freiburg beauftragt sind, kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie rechtzeitig mitteilen, es in der Erzdiözese Freiburg ausüben zu wollen. 3Zulässig ist nur die Ausübung des Wahlrechtes für den Rat der Ständigen Diakone eines einzigen Inkardinationsverbandes.
(4) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter pro Wahlgruppe bzw. im Falle der Ehefrauen und Mentorinnen der Vertreterinnen ist im Statut des Rates der Diakone festgelegt.
#§ 3
Die einzelnen Wahlgruppen
(1) 1Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf. 2Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Hauptberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
(2) 1Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf. 2Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Zivilberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
(3) 1Vertreter der Mentorinnen oder Mentoren. 2Aktives und passives Wahlrecht kommt den Mentorinnen und Mentoren zu. 3Der Dienst der Mentorin bzw. des Mentors muss drei Monate vor der Wahl aufgenommen worden sein.
(4) 1Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone. 2Aktives und passives Wahlrecht kommt abweichend von § 2 Absatz 3 nur den entpflichteten Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese inkardiniert sind und auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg ihren Wohnsitz haben.
(5) 1Vertreterin der Ehefrauen. 2Der Ehefrau eines im Sinne dieser Ordnung wahlberechtigten Ständigen Diakones kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie dem Wahlausschuss mitgeteilt hat, an der Wahl teilnehmen zu wollen.
#§ 4
Durchführung der Wahl
(1) 1Die Wahlen erfolgen durch Briefwahl. 2Der Wahlausschuss sendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu.
(2) 1Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Vertreterinnen und Vertreter für ihre/seine Gruppe zu wählen sind. 2Sie/Er erhält einen Stimmzettel mit der Kandidatenliste.
(3)
- Der Stimmzettel ist in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag zu legen, dieser Umschlag ist zu verschließen.
- 1Zusammen mit dem in 1. genannten verschlossenen Umschlag ist der persönlich unterzeichnete Wahlschein in den Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ zu legen. 2Dieser Umschlag ist ebenfalls zu verschließen.
- 1Der in 2. genannte verschlossene Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ ist dem Wahlausschusses bis zum Ablauf des Wahltages zuzuleiten. 2Die Wahlunterlagen, die nicht bis zum Ablauf des Wahltages beim Wahlausschusses eingegangen sind, können nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in seiner Gruppe erreicht hat. 2Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder ihrer jeweiligen Wahlgruppe. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. 4Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) 1Der Wahlausschuss stellt fest, ob die/der Gewählte die Wahl annimmt. 2Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung dem Erzbischof mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 5
Wahlanfechtung
(1) 1Wahlanfechtungen können von jeder in dem jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Person innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. 2Sie sind zu begründen.
(2) 1Nach Eingang der begründeten Wahlanfechtung legt der Wahlausschuss diese mit seiner Stellungnahme dem Erzbischof vor. 2Dieser entscheidet, ob und wie der Wahlanfechtung abzuhelfen ist.
#§ 6
Nachrückverfahren
1Scheidet eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter während der Amtszeit des Rates der Ständigen Diakone aus, so rückt die Person nach, die in ihrer Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Gab es bei der Wahl nur einen Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wahlgruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Rates der Ständigen Diakone noch mehr als ein Jahr beträgt.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.