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Erklärung der DBK zu Glaubensbekenntnis und Treueeid bei Übernahme eines Amtes
(nach can. 833 CIC)

vom 14. März 2000

(ABl. 2000, 373)

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Zum Verständnis von „Professio fidei“ und „lusiurandum fidelitatis“

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 14. März 2000 beschlossen, für die Einführung der „Professio fidei“ und des „lusiurandum fidelitatis“ die von Rom vorgelegten deutschen Texte zu verwenden. Nach dem Erlass der Kongregation für die Glaubenslehre von 1989 wurde die Ablegung des Glaubensbekenntnisses mit entsprechenden Zusätzen und des Treueids für jene verpflichtend gemacht, die einen offiziellen Auftrag der Kirche zur Verkündigung des Evangeliums übernehmen. Die jetzt endgültig übernommene deutsche Übersetzung und damit die Einführung des Glaubensbekenntnisses und des Treueides stießen in den zurückliegenden Monaten auf Bedenken und Vorbehalte. Deshalb haben die Deutschen Bischöfe auch eigens Erläuterungen zur Schlussformel des Glaubensbekenntnisses und zum Treueid der verbindlichen Textvorlage beigegeben. Sie sollen eine Hilfe zum Verstehen dieses Vorgangs sein.
Die Ablegung der Professio fidei macht deutlich, dass unser Glaube normativ geprägter, durch Schrift und Tradition bestimmter Glaube ist, der nur als Teilhabe am gemeinsamen Glauben der Kirche und im Mitgehen auf dem Weg seiner geschichtlichen Entwicklung gegeben ist. Den Zusätzen zum Glaubensbekenntnis liegen die inneren Sachkriterien des gemeinsamen Glaubens zugrunde. Zudem wollen diese Zusätze zum Credo an die Entstehungsgeschichte und an die inneren Gesetzmäßigkeiten des Glaubens erinnern.
„Niemand kommt dadurch zum Glauben, dass er sich die einzelnen Inhalte seines persönlichen Glaubens nach seinem subjektiven Auswahlprinzip zurecht legt, um die Glaubenszustimmung auf diese Weise einem als Metaprinzip fungierenden Filter zu unterwerfen. Vielmehr gelangt jeder eben dadurch zu ,seinem‘ Glauben, dass er in eine lebendige Überlieferungsgemeinschaft eintritt, um den geschichtlichen Weg der Kirche in der Auslegung, Aneignung und Weitergabe ihres Glaubens mitzugehen. Keiner kann für sich alleine oder in der Zufallsgemeinschaft derer glauben, die sich um theologische Sonderlehren zusammenschließen. Man kann immer nur in der Kirche und mit der Kirche glauben, in der man in Verkündigung und Bekenntnis, im gelebten Zeugnis und in der Feier der Sakramente, vor allem von Taufe und Eucharistie, der geschichtlichen Wirklichkeit ihres Herrn begegnet“1#.
Für die Übernahme und die Akzeptanz des Treueides kann die Beachtung der Worte hilfreich sein, mit denen der Treueid beginnt: „Ich verspreche“. Diese Formulierung legt es nahe, das lusiurandum fidelitatis als ein feierliches Treue- und Gehorsamsversprechen zu verstehen. „Beim Treueid handelt es sich um eine Erneuerung des Taufversprechens im Hinblick auf das öffentliche Amt, das einem Christen in der Kirche übertragen wird ... Es empfiehlt sich heute, dass die Amtsübernahme verbunden wird mit einer ausdrücklichen Bekundung der inneren und äußeren Loyalität zur Kirche als Bekenntnisgemeinschaft, die eine in ihrer apostolischen Struktur begründete Lehrautorität besitzt“2#.
Wo immer ein solches feierliches Treue- und Gehorsamsversprechen abgelegt wird, handelt es sich um eine das Gewissen bindende Selbstverpflichtung. Gerade die Ausübung eines Amtes, das der Verkündigung des Evangeliums und damit einem wesentlichen Vollzug dessen dient, was zum Aufbau der Kirche notwendig ist, macht eine öffentliche Bekundung der eigenen Gewissensbindung einsichtig. Es ist sinnvoll, ein solches öffentliches und feierliches Treue- und Gehorsamsversprechen vor der ganzen Kirche abzulegen, analog zu den theologisch bedeutsamen Versprechen, die seit langem bekannt sind: dem Taufversprechen und dem Ja-Wort bei der Trauung.
So gesehen und verstanden ist die Übernahme des lusiurandum fidelitatis das, was die beiden ersten Worte dieses Treueides zum Ausdruck bringen: „Ich verspreche“ – ein Versprechen, das einer feierlichen Selbstverpflichtung gleichkommt.
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Anlage 1

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Glaubensbekenntnis

(Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist)
Ich, N. N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt. Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.
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Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes

(Formel, die für jene Gläubigen zu verwenden ist, die in can. 833, Nn. 5-8 genannt sind)
Ich, N. N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines ..., dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen, in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist, werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle kirchlichen Gesetze einhalten, vor allem jene, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen. Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre.
(Varianten im 4. und 5. Absatz der Formel des Treueids für jene, die in can. 833, Nr. 8 genannt sind)
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten, vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen. Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gerne beistehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
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Anlage 2

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Erläuterungen zur Schlussformel des Glaubensbekenntnisses – zum Versprechen gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil (LG 25)

Das 2. Vatikanische Konzil hat in seiner Kirchenkonstitution „Lumen gentium“ Art. 25 herausgestellt, dass das kirchliche Lehramt mit unterschiedlichem Autoritätseinsatz und Verpflichtungswillen lehrt. Die gestufte Verbindlichkeit lehramtlicher Äußerungen, die im Lauf der Jahrhunderte bei der Darlegung und Auslegung des Wortes Gottes entwickelt wurde, soll einerseits der treuen Bewahrung des Wortes Gottes und der Einheit im Glauben dienen, andererseits den Raum zur Entfaltung und Vertiefung der Glaubenseinsicht und zur verantwortlichen Erörterung von Glaubens- und Sittenfragen in der Kirche schützen.
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Der erste Satz des Versprechens

Der erste Satz bezieht sich auf die geforderte Zustimmung zu Glaubens- und Sittenlehren, die vom Lehramt mit unfehlbarer Autorität als geoffenbart vorgelegt werden. Das ist der Fall, wenn das Bischofskollegium auf einem Konzil oder der Papst „ex cathedra“ in einem endgültigen, die ganze Kirche bindenden Entscheid eine Glaubens- und Sittenlehre definieren und erklären, dass sie zum geschriebenen und überlieferten Wort Gottes gehört und deshalb eine von Gott geoffenbarte Wahrheit ist (außerordentliches Lehramt). Da das Lehramt in diesem Fall das Wort Gottes bezeugt und verkündet, fordert es für eine solche Äußerung die Zustimmung des Glaubens. Nach der Lehre des 1. und 2. Vatikanischen Konzils spricht das Lehramt in diesem Fall mit unfehlbarer Autorität; seine Äußerung gilt als frei von Irrtum und als irreformabel. Denn das Bleiben in der Wahrheit, das der Kirche verheißen ist, hängt von der Wahrheit einer solchen, mit höchster Verbindlichkeit vorgetragenen Lehräußerung ab.
Das ist ebenso der Fall, wenn das Bischofskollegium als ordentliches und allgemeines Lehramt, also außerhalb eines Konzils und über die Erde zerstreut, eine Glaubens- und Sittenlehre in beständiger Übereinstimmung mit endgültigem Verpflichtungswillen ausdrücklich als geoffenbart vorträgt. Nach der Lehre des 2. Vatikanischen Konzils spricht auch das ordentliche und allgemeine Lehramt, wenn es sich in dieser Weise und mit endgültigem Verpflichtungswillen (tanquam definitive tenenda) äußert, mit unfehlbarer Autorität. Sonst würde es durch seine beständige und übereinstimmende Verkündigung die Kirche in die Irre führen.
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Der zweite Satz des Versprechens

Der zweite Satz bezieht sich auf die geforderte Zustimmung zu nicht-geoffenbarten Lehren, die das Lehramt mit unfehlbarer Autorität vorlegt. In einem endgültig verpflichtenden Entscheid kann das außerordentliche Lehramt oder mit endgültigem Verpflichtungswillen das ordentliche und allgemeine Lehramt auch Lehren bezüglich des Glaubens und der Sitten definieren oder vortragen, die zwar nicht geoffenbart sind, aber für die treue Bewahrung, Auslegung und Darlegung des Wortes Gottes erforderlich sind. Da sich die Zustimmung nicht auf das Wort Gottes bezieht, wird nicht die Zustimmung des Glaubens, wohl aber eine feste und endgültige Zustimmung gefordert, die auf den Beistand des Heiligen Geistes vertraut.
Dass das Lehramt auch in diesem Fall mit unfehlbarer Autorität spricht, ist zwar nie definiert worden, gilt aber, was die grundsätzliche Möglichkeit angeht, als theologisch gut begründet. Kritisch wird aber in der Geschichte der Theologie bis heute der Anwendungsbereich dieses grundsätzlich möglichen Einsatzes höchster Lehrautorität bezüglich nicht-geoffenbarter Lehren erörtert. Da ein notwendiger, bleibend gültiger Zusammenhang zwischen dem zu bewahrenden Wort Gottes und nicht-geoffenbarten Lehren nicht leichthin anzunehmen ist, ist hier nach allgemeiner Auffassung und bewährter Praxis hinsichtlich des Einsatzes höchster Lehrautorität oder der Bewertung der Überlieferung größte Zurückhaltung geboten.
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Der dritte Satz des Versprechens

Der dritte Satz bezieht sich auf die geforderte Haltung gegenüber einer Lehräußerung, die vom Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als eine Wahrheit des Glaubens und der Sitten vorgelegt wird, ohne damit eine endgültige Verpflichtung zu verbinden.
Die geforderte Haltung wird mit dem 2. Vatikanischen Konzil als „religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes“ bezeichnet. Näherhin kennzeichnet das Konzil diese Haltung als respektvolle Anerkennung des Lehramtes und als aufrichtige Übernahme seiner Urteile. Darin drückt sich ein Vertrauensvorschuss gegenüber dem Lehramt aus, verbunden mit dem redlichen Bemühen, alles zu tun, um sich die Lehre zu eigen zu machen. Diese Haltung differenziert sich, wie das Konzil betont, entsprechend der vom Lehramt kund getanen Verpflichtungsabsicht, die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage derselben Lehre und aus der Sprechweise entnehmen lässt. Die geforderte Haltung schließt nicht einen loyalen Dissens aus, der sich der Wahrheit verpflichtet weiß, sich begründeter Argumente bedient, dem Bemühen des Lehramtes den Respekt nicht versagt und sich am Wohl der Kirche orientiert.
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Erläuterungen zum lusiurandum fidelitatis

Im Dekret über Dienst und Leben der Priester („Presbyterorum ordinis“ Art. 7 Abs. 2) wurde vom Zweiten Vatikanischen Konzil die Bedeutung des Gehorsams gegenüber dem Diözesanbischof besonders betont. Dieser Gehorsam im Geist der Zusammenarbeit mit dem Bischof dient der geordnet zu leistenden apostolischen Tätigkeit und fördert so die Einheit der Kirche. Er gründet in der Teilhabe am Bischofsamt, die dem Diakon und dem Priester durch das Weihesakrament und die kanonische Sendung übertragen ist.
Bei der Weihe verspricht der Weihekandidat dem Bischof „Ehrfurcht und Gehorsam“. Bei der Übernahme des Diakonendienstes und bestimmter Ämter wird dieses Gehorsamsversprechen durch den Treueid bekräftigt.
Der 1989 vom Apostolischen Stuhl dafür eingeführte und vom Papst gutgeheißene Treueid konkretisiert in fünf Abschnitten Aufgaben und Pflichten, die in verschiedenen Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
Im ersten Abschnitt geht es um die Verpflichtung aller Gläubigen, in ihrem eigenen Verhalten immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC). Diese Pflicht jedes „einfachen“ Kirchengliedes trifft natürlich erst recht jeden Diakon, Priester und kirchlichen Amtsträger, der seinen Dienst im Namen und im Auftrag der Kirche zu Wohl und Nutzen der ganzen kirchlichen Gemeinschaft ausüben soll. Verschiedenen Amtsträgem u. a. auch dem Pfarrer (vgl. c. 529 § 2 CIC) ist diese Verpflichtung immer schon durch besondere Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches auferlegt.
Im zweiten Abschnitt wird die Ausrichtung der einzelnen Pflichten aufgezeigt. Die mit dem Dienst und dem Amt verbundenen Pflichten bestehen demnach sowohl gegenüber der Gesamtkirche als auch und vor allem gegenüber der Teilkirche, in welcher der Amtsträger berufen ist, den ihm übertragenen Dienst auszuüben. Die verwendeten Formulierungen stammen aus c. 209 § 2 CIC.
Der dritte Abschnitt handelt von dem Verkündigungsauftrag, der je nach Art des Amtes mehr oder weniger mit dem Dienst verbunden ist. Die treue Wahrung des ganzen Glaubensgutes und seine treue Weitergabe und Auslegung gehören zu den Amtspflichten insbesondere der in c. 833 nn. 5-8 CIC genannten Amtsträger (z.B. Generalvikar, Bischofsvikar, Offizial, Pfarrer, Regens, Professoren der Theologie) und wird auch von den Kandidaten für die Diakonenweihe erwartet.
Im vierten Abschnitt geht es um die Verpflichtung auf die der ganzen Kirche gemeinsame Ordnung (disciplina cunctae Ecclesiae communis) und um die Beobachtung der kirchlichen Rechtsnormen. Diese Pflicht erwächst sachgemäß aus Sinn und Zweck des kirchlichen Dienstverhältnisses, in welches der Amtsträger berufen ist oder der Diakon eintreten will. Die Wahrung der gemeinsamen Rechtsordnung der ganzen Kirche ist für die Einheit der Gesamtkirche und die der Teilkirchen von besonderer Bedeutung.
Im fünften Abschnitt wird der christliche Gehorsam für die in Namen und Auftrag der Kirche Tätigen spezifisch ausgeformt. Christlicher Gehorsam (oboedientia christiana) ist die Form des in der Kirche von jedem Gläubigen zu lebenden Gehorsams. Dieser Gehorsam verdichtet sich zum kanonischen (oboedientia canonica), der den von der Kirche in den besonderen Dienst Genommenen obliegt. Auch der kanonische Gehorsam verpflichtet gegenüber den geistlichen Hirten nur in differenzierter Weise und nicht gegenüber jedem geistlichen Hirten, sondern nur gegenüber dem eigenen Diözesanbischof (Inkardinationsordinarius und Dienstordinarius). Der Gehorsam ist den geistlichen Hirten in doppelter Hinsicht geschuldet, einmal als authentischen Lehrern des Glaubens, d.h. im Bereich des Glaubens als religiöser Gehorsam, und zum anderen als Leitern der Gemeinschaft, d. h. im Bereich der Rechtsordnung. Durch die besondere (im Treueid bekräftigte) Gehorsamspflicht der kirchlichen Amtsträger wird das Recht und die entsprechende Pflicht, ihre Anliegen und Wünsche zu äußern und ihre Meinungen den zuständigen kirchlichen Autoritäten vorzutragen und gegebenenfalls kundzutun (vgl. c. 212 §§ 2-3 CIC), nicht aufgehoben; es bleibt genügend Raum für konstruktive Kritik.
Erzbischöfliches Ordinariat

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1 ↑ Eberhard Schockenhoff. Zur Lüge verdammt? Politik, Medien, Medizin, Justiz, Wissenschaft und die Ethik der Wahrheit, Freiburg Herder, 2000, 435
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2 ↑ Gerhard Ludwig Müller, Ist „Rom“ gegen die Freiheit der Theologie? Zum Streit um die „Professio fidei“ und den Treueid bei der Übernahme eines wichtigen kirchlichen Amtes, in: Deutsche Tagespost vom 13.7.2000, S. 5