Erzbistum Freiburg
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Ordnung zum Rechtsträgerwechsel der
Dommusik in der Erzdiözese Freiburg
(Rechtsträgerwechsel-Ordnung Freiburger Dommusik)

vom 27. April 2026

ABl. 2026, S. 252

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§ 1
Zweck dieser Ordnung

Bisher verantwortet der Erzbischöfliche Domfabrikfonds als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts die Freiburger Dommusik. Zweck dieser Ordnung ist es, Aufgaben, Betrieb, Entwicklung und Finanzierung der Freiburger Dommusik in die Organisation der Erzdiözese Freiburg zu überführen. Die Freiburger Dommusik - Domsingschule im Palais bietet ein breites Angebot der musikalischen Förderung und Ausbildung für Musikbegeisterte aller Altersgruppen. Im Mittelpunkt der Chorarbeit steht die musikalische Gestaltung der Gottesdienste im Freiburger Münster und die Glaubensverkündigung durch den Gesang.
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§ 2
Stichtag

Die Freiburger Dommusik wird zum 1. Mai 2026 in die Organisation der Erzdiözese Freiburg überführt.
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§ 3
Vermögensübergang

( 1 ) Das zum Ablauf des 30. April 2026 der Freiburger Dommusik zuzuordnende vorhandene bewegliche Sach-, Geld- und immaterielle Vermögen des Erzbischöflichen Domfabrikfonds geht zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg über.
( 2 ) Bestehende Zweckbindungen des Sach- und Geldvermögens sind seitens der Erzdiözese Freiburg zu beachten. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist der Wille der Spender und Stifter zu wahren.
( 3 ) Ein Verzeichnis der zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg übergegangenen wesentlichen Vermögensgegenstände wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung durch die Erzdiözese Freiburg erstellt. Als wesentlich gelten solche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von 1.000,00 Euro brutto übersteigen.
( 4 ) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, grundstücksgleiche und sonstige Rechte an Grundstücken verbleiben bei dem Erzbischöflichen Domfabrikfonds.
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§ 4
Übergang von Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die Arbeitsverhältnisse der für die Domsingschule tätigen Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Domfabrikfonds gehen zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg als neue Anstellungsträgerin über.
( 2 ) Die Erzdiözese Freiburg ist verpflichtet, den Rechtsträgerwechsel bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) anzuzeigen und eine Fortführung der Zusatzversorgung gegebenenfalls durch eine Beteiligung bei der KZVK zu schaffen.
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§ 5
Rechtsnachfolge

( 1 ) Die Erzdiözese Freiburg tritt zum Stichtag, soweit staatliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, in alle die Freiburger Dommusik betreffenden Rechte und Pflichten des Erzbischöflichen Domfabrikfonds an dessen Stelle ein, insbesondere:
  1. in die den Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens nach § 3 zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse oder Rechte,
  2. in alle Arbeitsverhältnisse nach § 4 als Arbeitgeberin,
  3. in sämtliche der Freiburger Dommusik zuzuordnenden sonstigen Verträge,
  4. in sämtliche der Dommusik zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten und
  5. in sämtliche Rechte und Pflichten aus etwaigen behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen zugunsten der Freiburger Dommusik.
( 2 ) Soweit erforderlich und möglich, ist zu Verträgen nach Absatz 1 Nummer 3 seitens des Erzbischöflichen Domfabrikfonds die Zustimmung der Vertragspartner zum Eintritt der Erzdiözese Freiburg einzuholen.
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§ 6
Geschäftsunterlagen

Die Erzdiözese Freiburg wird mit Inkrafttreten dieser Ordnung Eigentümerin sämtlicher die Freiburger Dommusik betreffender Unterlagen, die zur Fortführung der Dommusik erforderlich sind. Sie sind der Erzdiözese Freiburg zum Stichtag zu übergeben.
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§ 7
Zusammenarbeit

Die mit der Überführung der Freiburger Dommusik verbundenen Aufgaben legen der Erzbischöfliche Domfabrikfonds und die Erzdiözese Freiburg einvernehmlich fest.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

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