Erzbistum Freiburg
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Übergangsvorschrift zur neuen Sondervertretung für Mitarbeitende des Bistums mit Zuweisung zur Kirchengemeinde
(Artikel II und Artikel III der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg
vom 30. März 2026, ABl. S. 233)
§ 1
1 Die Mitarbeitervertretungen, die bis zum 31. Dezember 2025 für die Beschäftigten, die eine Sondervertretung nach Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b dieser Verordnung bilden, zuständig waren, haben für diese Beschäftigten jeweils ein Übergangsmandat analog § 13d Absatz 1 Satz 1 der Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg. 2 Entgegen § 13d Absatz 1 Satz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg bleibt das Übergangsmandat nach Satz 1 bis zum Beginn der Amtszeit dieser Sondervertretung nach erstmaliger Wahl erhalten, längstens aber bis zum 31. Dezember 2026.
#§ 2
1 § 56 Absatz 2 der Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg findet für die erstmalige Wahl im Jahr 2026 keine Anwendung. 2 Stattdessen gilt für die erstmalige Wahl im Jahr 2026, dass die Amtszeit mit der konstituierenden Sitzung beginnt; diese Amtszeit endet mit Ablauf des Tages vor dem Schuljahresbeginn (§ 26 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) des Jahres, in dem nach § 13 Absatz 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden. § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a der Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg finden für die erstmalige Wahl keine Anwendung.
#Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.