Erzbistum Freiburg
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Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen
im Rahmen der Versorgungslastenteilung

vom 10. Dezember 2025

(ABl. 2025, S. 3374)

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Artikel I
Ausgleichsanspruch, Saldierung mit beamtenrechtlicher Abfindung

( 1 ) Sämtliche zur Bildung von Pensionsrückstellungen erforderlichen Aufwendungen der Erzdiözese Freiburg KdöR, die sich anlässlich der Übernahme der aktiven Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gemäß Artikel II § 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zum Übernahmestichtag ergeben, sind von den Rechtsnachfolgern der jeweiligen Gesamtkirchengemeinden auszugleichen.
( 2 ) Der Wert des auszugleichenden Aufwands gemäß Absatz 1 zum Übernahmestichtag wird durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt.
( 3 ) Aufwendungen des Rechtsnachfolgers der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde aus der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften ermittelten Abfindung sind von dem gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen.
( 4 ) Übersteigt der Betrag der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften beamtenrechtlich ermittelten Abfindung den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag, hat die Erzdiözese Freiburg dem jeweiligen Rechtsnachfolger der Gesamtkirchengemeinde den überschüssigen Betrag zurückzuerstatten.
( 5 ) Der Ausgleich ist bis zum 30. Juni 2026 durchzuführen. Die Beteiligten können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
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Artikel II
Inkrafttreten

Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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