Erzbistum Freiburg
.Übergangsvorschrift zur Übernahme der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
§ 1
§ 2
§ 3
Übergangsvorschrift zur Übernahme der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim in den Dienst der Erzdiözese Freiburg KdöR
(Artikel II und Artikel III der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2025, ABl. 2025, S. 3350)
####§ 1
Übernahme der aktiven Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(
1
)
Die aktiven Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Gesamtkirchengemeinde Freiburg (KdöR), der Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe (KdöR) und der Gesamtkirchengemeinde Mannheim (KdöR) treten zum 1. Januar 2026 in den Dienst der Erzdiözese Freiburg über.
(
2
)
Die Kirchenbeamtin im Ruhestand bzw. der Kirchenbeamte im Ruhestand, welche bzw. welcher nicht aufgrund Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und noch nicht die Altersgrenze für den Ruhestand erreicht hat, tritt zum 1. Januar 2026 in den Dienst der Erzdiözese Freiburg über.
(
3
)
1 Die Erzdiözese Freiburg bestätigt der Kirchenbeamtin bzw. dem Kirchenbeamten schriftlich die Aufnahme in die Körperschaft Erzdiözese Freiburg. 2 Satz 1 gilt auch für die Kirchenbeamtin im Ruhestand bzw. den Kirchenbeamten im Ruhestand gemäß Absatz 2.
(
4
)
Das Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem Übertritt in den Dienst der Erzdiözese Freiburg mit dieser fortgesetzt; auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
(
5
)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die aufgrund dieses Gesetzes in den Dienst der Erzdiözese Freiburg übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.
#§ 2
Versorgungslastenteilung
(
1
)
Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(
2
)
Zur Feststellung der Höhe der Abfindung gilt § 80 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg.
(
3
)
Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum 31. Dezember 2025; Nachberechnungen finden nicht statt.
(
4
)
Scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche oder ohne einen Anspruch auf Altersgeld aus, gilt § 82 Absatz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg.
(
5
)
1 Die Abfindung ist bis zum 30. Juni 2026 an den neuen Dienstherrn zu leisten. 2 Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
#§ 3
Regelung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand
1 Die Kirchenbeamtin im Ruhestand bzw. der Kirchenbeamte im Ruhestand der Gesamtkirchengemeinde Freiburg (KdöR), der Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe (KdöR) oder der Gesamtkirchengemeinde Mannheim (KdöR), welche bzw. welcher bereits am 31. Dezember 2025 die Altersgrenze für den Ruhestand erreicht hat, bleibt Kirchenbeamtin bzw. Kirchenbeamter der Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der das Kirchenbeamtenverhältnis am 31. Dezember 2025 besteht. 2 Dieses geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Kirchengemeinde am 1. Januar 2026 über.
##Inkrafttreten
Diese Übergangsvorschrift tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.