Erzbistum Freiburg
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Anwendungserlass
zu § 4 Absatz 3 der Ordnung über
die Erhebung von Baubeiträgen in der Erzdiözese Freiburg (Baubeitragsordnung) sowie bei Verträgen mit freien Architekten und Ingenieuren zur Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorar)
(Anwendungserlass Vergütung Zeithonorar)

vom 27. November 2025

(ABl. 2025, S. 3332)

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1. Allgemeine Hinweise zur Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen, die im Auftrag der Erzdiözese Freiburg, der Kirchengemeinden, der Kirchenfonds sowie der sonstigen Stiftungen und Anstalten erbracht werden, werden in der Regel auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung vergütet.
Neben den in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelten Grundleistungen können sogenannte Besondere Leistungen erforderlich werden, deren Vergütung nicht geregelt ist. Ebenso nicht geregelt ist die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren anrechenbare Kosten unter den Tafelwerten der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) liegen. Diese Leistungen können auf Zeitnachweis vergütet werden.
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2. Festlegung der Stundensätze

In Anlehnung an die Verfahrenssätze staatlicher und kommunaler Einrichtungen werden ab dem 1. Januar 2026 die folgenden Stundensätze festgelegt:
1.
Büroinhaber/Büroinhaberin

Projektleitung

Dienstleitung/Sachgebietsleitung
119,00 Euro
2.
Architekt/Architektin

Ingenieur/Ingenieurin
94,00 Euro
3.
Technischer Mitarbeiter/
Technische Mitarbeiterin

Bauzeichner/Bauzeichnerin
74,00 Euro
Bei Umsatzsteuerpflichtigkeit kann diesen Beträgen die Umsatzsteuer noch zugeschlagen werden. Gehaltsgebundene Kosten und übliche Verwaltungskosten (z. B. Sekretariat) sind mit den Stundensätzen abgegolten.
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3. Anwendungsbereich

3.1
Bei der Erhebung von Baubeiträgen nach § 4 Absatz 3 der Baubeitragsordnung sind die unter Nummer 2 genannten Stundenhonorare anzuwenden.
3.2
Bei der Vereinbarung von Stundenhonoraren für freie Architekten und Ingenieure sind die unter Nummer 2 genannten Stundenhonorare zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit heranzuziehen.
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4. Inkrafttreten

Dieser Anwendungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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