Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten in der Erzdiözese Freiburg
Vom 27. Januar 2026
(ABl. 2025, S. 3328)
#Zur Pflege der Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten1# und unter Berücksichtigung der Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“2# (im Folgenden: Instruktion) sowie der Leitlinien der deutschen Bischöfe „Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio“3# (im Folgenden: Leitlinien) wird folgende Ordnung erlassen:
###Präambel
1Die Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten will eine „kirchliche Antwort auf die neuen pastoralen Bedürfnisse der Migranten sein, um sie ihrerseits dazu zu führen, die Erfahrung ihrer Migration nicht nur in eine Gelegenheit des Wachsens in ihrem eigenen christlichen Leben, sondern auch der Neuevangelisierung und der Mission umzuwandeln.“4# 2Dabei gilt es im Blick auf das Projekt der Kirchenentwicklung 2030 in der Erzdiözese Freiburg auch jene fünf Perspektiven zu berücksichtigen, die die Deutschen Bischöfe für die Pastoral auf dem Weg zu einer immer lebendigeren interkulturellen Communio aufgezeigt haben. 3Diese sind die Stärkung des Bewusstseins für die Universalität der Kirche, die Ermöglichung von Eigenräumen und interkulturellen Begegnungsräumen, die Förderung interkultureller Kompetenzen, die gleichberechtigte Teilhabe von Gläubigen jedweder Herkunft und eine umsichtige Personalentwicklung.5#
#§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung ist auf alle katholischen Gläubigen anderer Sprachen und Riten einschließlich der Gläubigen katholischer Ostkirchen anzuwenden, die der Jurisdiktion des Ortsordinarius6# unterstehen.
(2) Diese Ordnung findet auf Gläubige der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche entsprechende Anwendung, soweit dies kirchenrechtlich möglich ist.7#
#§ 2
Seelsorgestellen in den Pfarreien
(1) 1Zur Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten sind in den Pfarreien Seelsorgestellen im Sinne des can. 564 CIC (vgl. auch Artikel 4 § 1 der Instruktion) eingerichtet. 2Formen der Seelsorgestellen in der Erzdiözese Freiburg sind
- Gemeinden von Katholiken anderer Sprachen und Riten („missio sine cura animarum“) oder
- Gottesdienstgemeinden.
(2) 1Die Gemeinden von Katholiken anderer Sprachen und Riten nach Absatz 1 Nummer 1 (im Folgenden „Gemeinden anderer Sprachen und Riten“) werden dort eingerichtet, wo es eine größere Zahl von katholischen Gläubigen einer Sprachgruppe oder eines Ritus in einer Gegend gibt. 2Sie sind eine Gemeinde und damit unselbständige Einrichtung der Pfarrei, in der sie ihren Sitz haben (vgl. Nummer 91 der Instruktion). 3Der Seelsorger ist in der Regel ein Muttersprachler aus dem entsprechenden Herkunftsland (vgl. Artikel 5 der Instruktion).
(3) Gottesdienstgemeinden nach Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen eine Mitfeier des Gottesdienstes in der Muttersprache an einem festen Ort und werden in der Regel für ein großes, gegebenenfalls überdiözesanes, Einzugsgebiet eingerichtet.
(4) Im Errichtungsdekret einer Seelsorgestelle sind deren Sitz, deren territoriale Ausdehnung und deren Form festzulegen.
(5) Die kirchenrechtlichen Vollmachten der Leiter der Seelsorgestellen in den Pfarreien, die zum Gebiet der Seelsorgestelle gehören, sind im Ernennungsdekret festzulegen.
(6) 1Die Vermögensverwaltung der Seelsorgestellen erfolgt durch die örtlichen Kirchengemeinden. 2Für ihre pastorale Arbeit erhalten die Seelsorgestellen ein eigenes Budget.
(7) 1Alle Kollekten und ähnliche Sammlungen der Seelsorgestellen sowie Spenden sind an die Kirchengemeinde abzuführen, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. 2Die Seelsorgestellen sind an den Klingelbeutelsammlungen zu beteiligen. 3Zweckgebundene Spenden bzw. Einnahmen sind entsprechend ihrem Zweck zu verwenden.
(8) Seelsorgestellen sind grundsätzlich eine Kirche oder Kapelle zur Mitnutzung zuzuweisen, die gegebenenfalls auch von anderen Gemeinden der Pfarrei genutzt wird.
(9) Migranten, die in so geringer Zahl in der Erzdiözese Freiburg leben, dass es für sie keine oder keine flächendeckende Seelsorgestelle gibt, sind der besonderen Sorge der örtlichen Pfarreien anvertraut, die sich mit der Bitte um Unterstützung an die Erzdiözese Freiburg, an das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bereich „Weltkirche und Migration“ oder an Seelsorgestellen in anderen Diözesen wenden können.8#
(10) Gemeinden anderer Sprachen und Riten bewahren in Übereinstimmung mit ihrer Kultur und ihren Traditionen unter Berücksichtigung diözesaner Vorgaben eine gewisse Eigenständigkeit in ihrer pastoralen und katechetischen Praxis.
#§ 3
Leitung durch den Missionskaplan
(1) 1Die Leitung der Gemeinde anderer Sprachen und Riten obliegt einem Missionskaplan (vgl. Artikel 4 § 1 der Instruktion in Verbindung mit can. 564 CIC), der dem Pfarrer der örtlichen Pfarrei unterstellt ist, in der der Sitz der Gemeinde anderer Sprachen und Riten liegt (vgl. Artikel 10 der Instruktion). 2Der Pfarrer bzw. Stellvertretende Pfarrer ist Dienstvorgesetzter des Missionskaplans.
(2) 1Der Missionskaplan hat die in can. 566 CIC genannten Vollmachten, insbesondere die Beichtjurisdiktion. 2Ihm wird im Ernennungsdekret Trauvollmacht für das gesamte Gebiet seines Seelsorgebezirks verliehen.
(3) Die Besoldung ist im Sinne von Artikel 9 der Instruktion zu regeln.
(4) Der Missionskaplan hat seinen Wohnsitz und seine Residenzpflicht in der Regel am Sitz der Gemeinde anderer Sprache und Riten.
(5) 1Die den Seelsorgestellen zuzuordnenden pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg sind durch ihr Amt Mitglieder des Seelsorgeteams der Pfarrei, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat.9#2Wenn sich der Dienstbezirk einer Seelsorgestelle auf weitere Pfarreien erstreckt, sollen die den Seelsorgestellen zuzuordnenden pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg den Kontakt mit den weiteren pastoralen Mitarbeitenden pflegen.
(6) 1Die Seelsorgestellen sind mit dem notwendigen nicht nichtpastoralen Personal auszustatten. 2Für größere Gemeinden ist ein muttersprachliches Sekretariat vorzuhalten. 3Die Mitarbeitenden des nichtpastoralen Personals sind Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
(7) 1Die Amtshandlungen der Missionskapläne sind in die Kirchenbücher der jeweiligen Territorialpfarreien einzutragen. 2Die Seelsorgestellen führen keine eigenen Kirchenbücher.
(8) 1Für die Verwendung von Siegeln gelten die das Siegelwesen betreffenden Regelungen der Erzdiözese Freiburg.10#2Die Seelsorgestellen verwenden das Siegel der örtlichen Pfarrei, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat.
#§ 4
Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprache und Riten
(1) 1Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprache und Riten „sind jene Gläubigen, die sich entscheiden, unter einem anderen Volk zu leben“ (Artikel 3 § 1 der Instruktion). 2Dies sind die Gläubigen, die eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit besitzen; sie sind Mitglieder der Gemeinde anderer Sprachen und Riten, deren Sprache in ihrem Herkunftsland gesprochen wird und die für ihren Wohnsitz zuständig ist.
(2) 1Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten sind auf Antrag auch jene Personen, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich der Gemeinde so verbunden wissen, dass sie regelmäßig an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde anderer Sprachen und Riten teilnehmen. 2Sind diese Bedingungen erfüllt, nimmt der Missionskaplan den Antrag auf Mitgliedschaft an.
(3) Ergänzend zum Melderegister sind die Gemeinden anderer Sprachen und Riten verpflichtet, Mitgliederlisten zu führen, um jene Menschen zu erfassen, die auf Antrag Mitglied der Gemeinde anderer Sprachen und Riten sind.
(4) 1An den Gottesdiensten und Veranstaltungen einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten kann jeder teilnehmen. 2Eine Mitgliedschaft ist dann erforderlich, wenn Rechte und Pflichten daran anknüpfen wie beispielsweise das aktive oder passive Wahlrecht von Gremien11#. 3Das Wahlrecht kann zu derselben Wahl und zu demselben Gremium nur einmal wahrgenommen werden.
(5) 1Rechte und Pflichten kann ein Mitglied einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten wahrnehmen, wenn es im staatlichen und in dem daran anknüpfenden kirchlichen Melderegister als römisch-katholisch („rk“)12# geführt wird. 2Die Regelungen des Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt gelten analog.13#
#§ 5
Gebäudenutzung
1Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten haben zu den gleichen Konditionen wie andere Gruppierungen der Pfarrei14# Zugang zu kirchlichen Räumen und zur Infrastruktur. 2Sie sind bei der pastoralen Gebäudekonzeption zu berücksichtigen. 3Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten sind keine Gäste in den kirchlichen Räumen, sondern tragen eigenverantwortlich zu Pflege und Erhalt der Räume bei. 4Kann eine Raumnutzung beispielsweise nur gestaffelt ermöglicht werden15#, sind faire und bedarfsgerechte Lösungen auszuhandeln. 5Näheres wird auf Pfarreiebene geregelt. 6In Konfliktfällen wird das zuständige Referat der für das Pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zugezogen.
#§ 6
Finanzierung der Seelsorgestellen
(1) 1Die Finanzierung einer Seelsorgestelle erfolgt über die Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinde, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. 2Bei der Berechnung der Zuweisung der Kirchensteuermittel an die Kirchengemeinde wurden die Aufwendungen für die Gemeinden anderer Sprachen und Riten berücksichtigt. 3Das nichtpastorale Personal einer Seelsorgestelle wird über die Kirchengemeinde des Dienstsitzes angestellt.
(2) Die Zuweisung für die Seelsorgestelle an die entsprechende Kirchengemeinde deckt auch die Kosten für deren Dienststellen in den Pfarreien außerhalb ihres Dienstsitzes (Filialgemeinden).
(3) 1Der Missionskaplan erhält in Abhängigkeit der Größe der Seelsorgestelle ein Budget zur Finanzierung einzelner Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen, die der Seelsorgestelle dienen. 2Dieses ist für jede Haushaltsperiode festzusetzen.
(4) 1Alle Abrechnungen erfolgen durch die Kirchengemeinde, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. 2Im Konfliktfall sind alle Abrechnungs- und Verwaltungsvorgänge über die zuständige Kirchengemeinde bzw. den entsprechenden Verwaltungsdienst zu klären.
(5) Die Bezüge der einer Seelsorgestelle zugeordneten pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg werden über den Haushalt der Erzdiözese Freiburg finanziert.
#§ 7
Gremien der Mitverantwortung
(1) 1Die Seelsorgestellen können innerhalb der Pfarrei, in der sie ihren Sitz haben, ein Gemeindeteam im Sinne des Pfarreigesetzes bilden, welches als Missionsrat bezeichnet wird. 2Die Mitglieder des Missionsrates können aus dem gesamten Dienstbezirk einer Seelsorgestelle durch den Pfarreirat berufen oder in der Gemeindeversammlung gewählt werden (vgl. § 14 Absatz 1 des Pfarreigesetzes). 3Die entsprechenden Regelungen des Pfarreigesetzes sind anzuwenden.
(2) Der Missionsrat berät den Missionskaplan in seiner Tätigkeit innerhalb der Gemeinde anderer Sprachen und Riten und unterstützt die Arbeit der Seelsorgestelle innerhalb der Pfarrei.
(3) 1Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Pfarrei haben, entsenden gemeinsam einen Vertreter in den Pfarreirat (vgl. § 23 Absatz 2 des Pfarreigesetzes). 2Außerdem können auf Beschluss des Pfarreirates bei Pfarreiratswahlen eigene Stimmbezirke für die Gemeinden anderer Sprachen und Riten eingerichtet werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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2 ↑ Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs vom 3. Mai 2004 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Heft 165; soweit möglich wird die Instruktion nach der inneren Zählung [Nummern] bzw. die rechtlich-pastoralen Weisungen nach Artikeln und Paragraphen zitiert; hilfsweise nach den Seitenabgaben der vorgenannten Ausgabe der Deutschen Bischofskonferenz).
2 ↑ Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs vom 3. Mai 2004 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Heft 165; soweit möglich wird die Instruktion nach der inneren Zählung [Nummern] bzw. die rechtlich-pastoralen Weisungen nach Artikeln und Paragraphen zitiert; hilfsweise nach den Seitenabgaben der vorgenannten Ausgabe der Deutschen Bischofskonferenz).
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3 ↑ Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten vom 18. September 2024 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Die Deutschen Bischöfe, Heft 115).
3 ↑ Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten vom 18. September 2024 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Die Deutschen Bischöfe, Heft 115).
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6 ↑ Dekret der Ostkirchenkongregation über die Jurisdiktion der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen vom 20. November 1994 (vgl. ABl. 1995, S. 45).
6 ↑ Dekret der Ostkirchenkongregation über die Jurisdiktion der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen vom 20. November 1994 (vgl. ABl. 1995, S. 45).
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7 ↑ Gläubige der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche besitzen in München mit der Apostolischen Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien eine eigene Hierarchie. In der Erzdiözese Freiburg gibt es drei Seelsorgebezirke: den Seelsorgebezirk Nordbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Johannes Chrysostomos in Mannheim, den Seelsorgebezirk Südbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Personalpfarrei St. Josaphat in Freiburg sowie den Seelsorgebezirk Bodensee-Hohenzollern mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Apostels Andreas des Erstberufenen in Konstanz.
7 ↑ Gläubige der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche besitzen in München mit der Apostolischen Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien eine eigene Hierarchie. In der Erzdiözese Freiburg gibt es drei Seelsorgebezirke: den Seelsorgebezirk Nordbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Johannes Chrysostomos in Mannheim, den Seelsorgebezirk Südbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Personalpfarrei St. Josaphat in Freiburg sowie den Seelsorgebezirk Bodensee-Hohenzollern mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Apostels Andreas des Erstberufenen in Konstanz.
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8 ↑ Vgl. die Auflistung „Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache“ im Personalschematismus (zuletzt: 2019, S. 327-335 ff.) bzw. Website der Erzdiözese Freiburg – Kirche vor Ort.
8 ↑ Vgl. die Auflistung „Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache“ im Personalschematismus (zuletzt: 2019, S. 327-335 ff.) bzw. Website der Erzdiözese Freiburg – Kirche vor Ort.
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9 ↑ Das trägt zum wechselseitigen Austausch zwischen den Katholiken anderer Sprachen und Riten und den Pfarreien als Ganzes bei: „Auf jeden Fall kann die Notwendigkeit einer tiefen Gemeinschaft zwischen den Missionen der Sprach- oder Ritusgemeinden und den Territorialpfarreien nicht genügend betont werden.“ (Nr. 50 der Instruktion).
9 ↑ Das trägt zum wechselseitigen Austausch zwischen den Katholiken anderer Sprachen und Riten und den Pfarreien als Ganzes bei: „Auf jeden Fall kann die Notwendigkeit einer tiefen Gemeinschaft zwischen den Missionen der Sprach- oder Ritusgemeinden und den Territorialpfarreien nicht genügend betont werden.“ (Nr. 50 der Instruktion).
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12 ↑ Das gilt auch für Gläubige einer katholischen Ostkirche, da diese beim Staat ebenfalls als „rk“ geführt werden. Der Staat differenziert nicht nach „ecclesiae sui iuris“ innerhalb der Catholica.
12 ↑ Das gilt auch für Gläubige einer katholischen Ostkirche, da diese beim Staat ebenfalls als „rk“ geführt werden. Der Staat differenziert nicht nach „ecclesiae sui iuris“ innerhalb der Catholica.
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13 ↑ Vgl. Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 17. September 2012 (ABl. 2012, S. 343, Nr. 302), zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (ABl. 2013, S. 91).
13 ↑ Vgl. Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 17. September 2012 (ABl. 2012, S. 343, Nr. 302), zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (ABl. 2013, S. 91).