.

Allgemeines Ausführungsdekret zum Promulgationsgesetz
über die Veröffentlichungsweise
des erzbischöflichen Promulgationsorgans
„Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg“

vom 27. Oktober 2021

(ABl. 2021, S. 185)

####
Seit dem Jahre 1857 unterhält die Erzdiözese Freiburg ein Promulgationsorgan, das zunächst unter dem Titel „Anzeigeblatt für die Erzdiözese Freiburg“ erschien, seit 1933 den Titel „Amtsblatt für die Erzdiözese Freiburg“ führte und seit 1967 als „Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg“ erscheint. Es ist Promulgationsorgan des Erzbischofs von Freiburg und Publikationsorgan für kirchenamtliche Mitteilungen in der Erzdiözese Freiburg. Gemäß Promulgationsgesetz werden u.a. Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht. Es erscheint bisher unregelmäßig in durchschnittlich 30 Ausgaben pro Jahr.
Ab 1. Januar 2022 wird das Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg digital auf der Internetseite https://www.ebfr.de/Amtsblatt abruf- und ausdruckbar sein. Die Bezieherinnen und Bezieher des Amtsblatts haben die kostenfreie Möglichkeit, sich per Newsletter über die jeweilige Neuausgabe des Amtsblatts informieren zu lassen und auf diesem Wege auf die jeweilige Ausgabe in elektronischer Form unmittelbar zuzugreifen. Die Anmeldung zum Newsletter „Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg“ wird ab 28. Oktober 2021 auf der diözesaneigenen Seite des Justitiariats unter https://www.ebfr.de/justitiariat möglich sein.
Aus diesem Grunde ergeht ergänzend zum Promulgationsgesetz mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 folgendes Allgemeine Ausführungsdekret:
  1. Das Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg ist das Promulgationsorgan des Erzbischofs von Freiburg im Sinne von can. 8 § 2 CIC.
  2. Diözesangesetze und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen bedürfen wie bisher zu ihrer Rechtskraft der Veröffentlichung im Amtsblatt (Promulgation). Sie erhalten gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Promulgationsgesetz Rechtskraft einen Monat nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg, wenn nicht im Gesetz ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC).
  3. Als Tag der Promulgation gilt das auf dem Titel der jeweiligen Ausgabe des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg angegebene Erscheinungsdatum.
  4. Das Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg wird in mindestens zwei Originalexemplaren auf Papier gedruckt. Diese beiden Exemplare werden gesiegelt und einsehbar jeweils im Erzbischöflichen Archiv Freiburg sowie in der Schriftgutverwaltung im Erzbischöflichen Ordinariat aufbewahrt. Rechtsverbindlich ist der Text dieser gesiegelten Amtsblattausgaben.
  5. Jede Ausgabe des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg wird am Tag ihres Erscheinens auf der Internetseite des wbv-Media-Verlags veröffentlicht. Die elektronische Zugriffsadresse über die diözesaneigene Internetseite lautet zum Zeitpunkt dieses Ausführungsdekrets https://www.ebfr.de/Amtsblatt.
  6. Die im Dekret Nr. 3949 zur Einführung des Anzeigenblatts vom 22. Mai 1857, in § 21 der Instruktion für die Pfarr- und Kirchenvisitationen vom 2. August 1887 und zuletzt im Amtsblatt 2006, S. 328 (Nr. 297) geregelte Aufbewahrungspflicht in den Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen entsprechenden Dienststellen wird aufgehoben. Diese sind jedoch verpflichtet, die gebundenen Bestände der Jahrgänge bis einschließlich 2021 weiterhin aufzubewahren.
  7. Unter Konkretisierung des Erlasses Nr. 297 aus dem Amtsblatt 2006, S. 328 besteht Rezeptionspflicht (Kenntnisnahmepflicht) für alle kirchlichen Rechtsträger mit Sitz im Erzbistum Freiburg, Einrichtungen, Dienststellen, Räte und Gremien.
#
Freiburg im Breisgau, den 27. Oktober 2021
Christoph Neubrand
Generalvikar