Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 1 der Verordnung über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger an den Vollzugsanstalten

Leitung Sozialpastoral Erzbischöfliches Ordinariat
(Dr. T. Dietrich)

Stand: 11.11.2025

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Zur Klarstellung werden nachfolgende Begriffe dieser demnächst zu überarbeitenden Verordnung erläutert:
Mit der in diesem Rechtstext verwendeten Bezeichnung „Dekan im Strafvollzug“ ist die Funktion des vom Land Baden-Württemberg bestellten Gefängnisdekans gemeint.
Wird die Bezeichnung „(der für den Standort der Anstalt zuständige) Dekan“ verwendet, wird hierunter anlässlich des Neustrukturierungsprozesses „Kirchenentwicklung 2030“ auf Seiten der Erzdiözese Freiburg ab 1. Januar 2026 der Pfarrer der Kirchengemeinde NEU verstanden.

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